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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: V B 124/01
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein, der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1993 bis 1995 als gemeinnützig anerkannt wurde (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445). Er veranstaltete u.a. in diesen Jahren an verschiedenen Orten Fortbildungskurse für Mediziner und unterhielt dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung --AO 1977--), den das FA als Zweckbetrieb (§ 65 AO 1977) ansieht. Am Rande dieser Kurse stellten Pharma- und Medizintechnikunternehmen ihre Produkte aus und leisteten an den Antragsteller Zahlungen zur Deckung der mit den Kursen verbundenen Kosten.

Das FA beurteilte diese Zahlungen nach einer Außenprüfung als Einnahmen des Antragstellers aus einem vom Zweckbetrieb "Fortbildungsveranstaltungen" getrennten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung ausgeschlossen sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes und § 3 Nr. 6 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes jeweils i.V.m. § 64 Abs. 1, § 65 AO 1977). Umsatzsteuerrechtlich sah das FA die erwähnten Einnahmen abzüglich Umsatzsteuer als Entgelte für Leistungen des Antragstellers an die ausstellenden Unternehmer an und besteuerte sie mit dem regelmäßigen Steuersatz. Vorsteuerbeträge schätzte das FA. Die übrigen Umsätze des Antragstellers beurteilte es als steuerfrei. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ es am 28. Juni 2000 Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide.

Über die dagegen gerichteten Einsprüche hat das FA --soweit bekannt-- noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide lehnte es ab.

Nachdem der Antragsteller u.a. die Umsatzsteuer gezahlt hatte, lehnte das Finanzgericht (FG) die beantragte Aufhebung der Vollziehung der Bescheide durch den angefochtenen Beschluss, dessen Begründung in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 539 veröffentlicht worden ist, ab. Es ging davon aus, dass der Antragsteller mit der Überlassung von Adressen der Teilnehmer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten habe.

Gegen den Beschluss des FG wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Zur Begründung macht er u.a. geltend, er habe keine Leistungen für die Zahlungen der Aussteller erbracht. Er habe den Ausstellern kein Adressmaterial überlassen, keine Erlaubnis für die Ausstellung erteilt und eine Zahlung auch nicht zur Bedingung für eine Zustimmung zur Vermietung von Ausstellungsfläche durch den Hotelunternehmer gemacht.

Der I. Senat des BFH hat mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1445 die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 aufgehoben, das Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 bis 1995 abgetrennt und an den V. Senat des BFH abgegeben.

Der Antragsteller beantragt in diesem Verfahren, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 und bereits verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 575 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ist der Bescheid im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweise Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Das FG hat in den Gründen seines Beschlusses lediglich die Frage als streitig bezeichnet, ob der Antragsteller einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Weiter heißt es: "Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen." In den weiteren Gründen des Beschlusses geht das FG weder auf umsatzsteuerrechtliche Vorschriften noch auf Voraussetzungen für die umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen ein. Weil der Beschwerdesenat deshalb nicht beurteilen kann, von welchem Sachverhalt das FG für seine Entscheidung ausgegangen ist, wird die Vorentscheidung, soweit sie Umsatzsteuer betrifft, aufgehoben.

Der BFH hat als Beschwerdegericht in erster Linie die Aufgabe, die Vorentscheidung des FG zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657), selbst wenn er dabei auch Tatsachen feststellen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374). Der beschließende Senat hält es unter den gegebenen Umständen für zweckmäßig, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung ist insbesondere auch deswegen angezeigt, weil das FA abziehbare Vorsteuerbeträge geschätzt hat, was unzulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).

3. Zur Förderung des Verfahrens gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Wenn im Anschluss an den Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1445 im Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 davon auszugehen ist, dass der Antragsteller interessierte Unternehmer über die von ihm veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen informierte und dafür --wie diesen bekannt war-- eine Beteiligung an den Aufwendungen für die Veranstaltung erwartete, wenn er den Ausstellern Rechnungen über anteilige Einladungskosten auf der Grundlage der Zahl der Veranstaltungsteilnehmer übersandte und dies nur unterließ, wenn er eine Veranstaltung nicht hatte durchführen können, ist --bei der gebotenen summarischen Beurteilung-- von umsatzsteuerbaren Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 --UStG--) des Antragstellers auszugehen. Insoweit ist durch schlüssiges Verhalten auch ein Rechtsverhältnis angebahnt worden, so dass die Steuerbarkeit nicht etwa deshalb entfällt, weil die Aussteller "freiwillige" Zahlungen erbracht haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 Tolsma, Slg. I 1994, 743, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 399 zu Rdnr. 14 betreffend Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--).

b) Ob es sich bei den Leistungen des Antragstellers um steuerfreie Nebenleistungen handeln kann, ist aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts nicht zu beurteilen.

Aus den vorliegenden Akten ist nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen der etwa einschlägigen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfüllt sind. Das FG wird demnach --unabhängig vom bisherigen Standpunkt des FA (BFH-Urteil vom 30. November 1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189 zu 2. a)-- prüfen müssen, ob der Antragsteller als "Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken dient", die Einnahmen aus seinen Fortbildungsveranstaltungen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet. Dabei ist zu beachten, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG den Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht umsetzt (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 V R 6/98, BFH/NV 2000, 238) und dass nach dieser Bestimmung die Steuerbefreiung u.a. die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts betrifft, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Dabei ist zu klären, ob im Falle der Steuerfreiheit der Leistungen des Antragstellers gegenüber den Teilnehmern seiner Fortbildungsveranstaltungen die Leistungen des Antragstellers schon deswegen nicht als steuerfreie Nebenleistungen beurteilt werden können, weil die Empfänger der Haupt- und Nebenleistung nicht identisch sind (vgl. dazu Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rn. 21).

c) Falls die Leistungen des Antragstellers an die Aussteller steuerpflichtig sind, ist die Anwendung des regelmäßigen Steuersatzes aus den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1445 genannten Gründen ernstlich zweifelhaft. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist der ermäßigte Steuersatz dann anwendbar, wenn die Ausstellungsleistungen einem einheitlichen Zweckbetrieb "Fortbildungsveranstaltungen" zuzuordnen sind.

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