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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: V B 126/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 vom 11. September 2000 mit Beschluss vom 12. Juli 2001 nur teilweise statt; die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden wäre. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.
2. Die Finanzgerichtsordnung sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
Ende der Entscheidung
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