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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: V B 134/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
I. Mit der Klage im Verfahren 2 K 120/06 (5) wendet sich die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1998 und 1999). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab.
Mit Beschluss ebenfalls vom 16. Mai 2007 lehnte das FG die bei ihm beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 ab und ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zu.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der AdV.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.
Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über die AdV diese gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Ist das --wie hier-- nicht der Fall, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV unstatthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601).
Ende der Entscheidung
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