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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: V B 135/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1
FGO § 62 Abs. 4
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Finanzgericht (FG) im Verfahren 4 K 204/05 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm angestrebte Wiederaufnahme des Klageverfahrens 8 K 350/98 ab. Dieses Verfahren betraf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1991 und 1992.

Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 1999 durch Beschluss des FG vom 8. Juli 1999 eingestellt worden. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 20. Juni 2001 mit Beschluss des FG vom 21. Juni 2001 eingestellt worden.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf PKH führte das FG aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Oktober 2008 übertrug das FG das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer "innerhalb der gesetzlichen Notfrist, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde zu den Beschlüssen des FG Baden-Württemberg vom 17.10.08 und 20.10.08 zu den Az: 4 K 204/05".

II.

Die Rechtsbehelfe sind unzulässig.

1.

Die Beschwerde, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich gemäß § 62 Abs. 4 FGO die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen zugelassen. Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 2. Halbsatz FGO). Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung, weil durch sie ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO).

2.

Die Rechtsbehelfe sind darüber hinaus auch aus den folgenden Gründen unzulässig.

a)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist nicht statthaft. § 128 Abs. 2 FGO regelt ausdrücklich, dass Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

b)

Auch die Beschwerde gegen die Übertragung des Wiederaufnahmeverfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter ist nicht statthaft. Die Übertragung ist gemäß § 6 Abs. 4 FGO unanfechtbar.

In den Rechtsbehelfsbelehrungen beider Beschlüsse hat das FG zutreffend auf deren jeweilige Unanfechtbarkeit hingewiesen.

c)

Für die Anhörungsrüge ist vorliegend nicht der BFH zuständig. Die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) ist an das Gericht zu richten ist, dem der angebliche Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist. Das wäre hier das FG.

d)

Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung. Die Gegenvorstellung, die nach Auffassung des Senats ohnehin nicht mehr statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60), ist ebenfalls an das Gericht zu richten, dessen Entscheidung angegriffen wird (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 115 FGO Rz 40, § 128 FGO Rz 11).

e)

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung waren an das hierfür zuständige FG abzugeben.

f)

Der BFH ist nicht zuständig für die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsicht stellt eines der Kontrollinstrumente dar, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) dienen. Sie besteht in einer personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, 1. Wehrdienstsenat, vom 9. August 2007 1 WB 51/06, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 450.1 § 17 WBO Nr. 62). Der BFH ist nicht Dienstvorgesetzter der beim FG tätigen Richter.

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