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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: V B 139/02
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 3 Abs. 11
UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Bank, die im eigenen Namen aber für Rechnung einer anderen Bank (Auftraggeberin) Wohnungsbaudarlehen vergab. Hierfür erhielt sie von der Auftraggeberin eine Provision, die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung der Umsatzsteuer unterwarf.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Klägerin habe mit der Vergabe der Wohnungsbaudarlehen eine Leistung für die Auftraggeberin besorgt. Auf diese Besorgungsleistung seien nach § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Da die Gewährung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei sei, gelte dies mithin auch für ihre Leistungen gegenüber ihrer Auftraggeberin.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Das FA wendet sich gegen die neuere Rechtsprechung des Senats zur sog. Leistungskommission, auf der die Vorentscheidung beruht. Es beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.

Durch die Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00, BFHE 197, 377, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 268; vom 29. August 2002 V R 8/02, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1947; Beschluss vom 16. Mai 2002 V B 89/01, BFH/NV 2002, 1113) ist bereits geklärt,

* dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf")

* und dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum eine erneute Entscheidung notwendig erscheint. Der Umstand, dass die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Senats nicht folgt, begründet noch keinen weiteren Klärungsbedarf. Im Übrigen sind die Angriffe des FA gegen diese Rechtsprechung nur insoweit entscheidungserheblich, als sie eine Geschäftsbesorgung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG auch bei einem "Leistungsverkauf" bejaht. Geht man hiervon mit der Vorentscheidung und der Rechtsprechung des Senats aus, ist die Geschäftsbesorgungsleistung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei - unabhängig davon, ob man eine Leistung des Geschäftsbesorgers an den Auftraggeber oder eine Leistung des Auftraggebers an den Geschäftsbesorger annimmt. Auf die diesbezüglichen Bedenken des FA kommt es deshalb nicht an.



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