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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: V B 14/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1996 und 1997) als Hausverwalterin für die Grundstücksgemeinschaften A und B in Z tätig. Die Kosten für ihre Hausverwaltung (jährlich 420 DM pro Wohneinheit, insgesamt 36 540 DM) wurden auf die Mieter umgelegt.

Das Grundstück A gehört der Klägerin (zu 3/13 Miteigentum) und ihrer Mutter (zu 10/13 Miteigentum); am Grundstück B war sie ursprünglich ebenfalls als Miteigentümerin beteiligt gewesen, hatte ihren Anteil jedoch im Dezember 1995 auf ihre Kinder übertragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Klägerin ihre Leistungen als Hausverwalterin an die beiden Grundstücksgemeinschaften gegen Entgelt erbracht habe, und dass dieses den auf die Mieter umgelegten Kosten entsprach. Dementsprechend veranlagte das FA die Klägerin zur Umsatzsteuer für 1996 und 1997. Die Einsprüche und die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Klägerin auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am 1. Dezember 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

2. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin rügt, das FG habe ihren Vortrag, sie habe bezüglich des Objekts B als Nacherbin Eigeninteressen bei der Hausverwaltung verfolgt, nicht beachtet. Hierin liegt bereits deshalb kein Verfahrensmangel, weil es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG darauf gar nicht ankam. Nach der Auffassung des FG lag eine Leistung gegen Entgelt vor, weil die Klägerin für ihre Hausverwaltertätigkeit ein (Sonder-) Entgelt erhalten habe und nicht mit einer Beteiligung am Gewinn und Verlust der "Gesellschaft" abgefunden worden sei. An dieser rechtlichen Beurteilung des vom FG festgestellten Sachverhalts ändert auch eine Nacherbenstellung der Klägerin nichts; jedenfalls geht aus der Beschwerde nicht hervor, warum das FG --unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung-- zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn es den Vortrag der Klägerin berücksichtigt hätte.

4. Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94 (BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915) ist nicht erkennbar. Nach Ansicht des BFH kann bei einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Gemeinschaft der einzelne Miteigentümer der GbR oder Gemeinschaft seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich und gegen Beteiligung am Gewinn/Überschuss überlassen oder er kann seinen Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages besonderer Art zur Nutzung überlassen; im letzteren Fall ist der Miteigentümer in der Regel als Unternehmer zu beurteilen. Damit ist ohne weiteres vereinbar, dass der einzelne Miteigentümer an die Gemeinschaft oder GbR Leistungen als Hausverwalter gegen Entgelt erbringt. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern das BFH-Urteil in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915 und die Vorentscheidung voneinander abweichen sollen.

5. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Klägerin meint, die grundsätzlich zu klärende Frage laute, "ob ein Hausverwalter, der als Miteigentümer und Nacherbe die Hausverwaltung für die Personengesellschaft ausübt, an der er als Miteigentümer oder Nacherbe selber beteiligt ist, steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen durch die Hausverwaltung erbringt oder ob mangels Leistungsaustausches von umsatzsteuerfreien Umsätzen bei der Hausverwaltung auszugehen ist". Diese Frage ist so bereits deshalb nicht durch die Revision klärbar, weil der Senat an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO) und das FG die Nacherbenstellung der Klägerin nicht festgestellt hat. Im Übrigen sind Fragen, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind, nicht klärungsbedürftig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2000 V B 176/99, BFH/NV 2000, 1370). Wie das FG ausgeführt hat, ist trotz der von der Klägerin bemühten "Organtheorie" bereits geklärt, dass ein Gesellschafter an die Gesellschaft Leistungen gegen Entgelt erbringen kann, wenn derartige Leistungen auch von Dritten erbracht werden können. Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, warum für die Hausverwaltertätigkeit der Klägerin etwas anderes gelten sollte.

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