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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V B 142/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3 und 5
FGO § 115 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschluß vom 14. Juni 1999 lehnte das Finanzgericht (FG) die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --einer GmbH-- beantragte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 ab. Der Beschluß enthält keinen Ausspruch zur Zulassung der Beschwerde. Ihm ist jedoch die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten ... die Beschwerde an den Bundesfinanzhof in München zu." Am 7. Juli 1999 legte die Antragstellerin Beschwerde ein, mit der sie ihr Aussetzungsbegehren weiterverfolgt. Daraufhin erging am 17. August 1999 der Beschluß des FG, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses werde dahingehend berichtigt, daß gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Der Beschwerde der Antragstellerin half das FG nicht ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1997 I B 18/97, BFH/NV 1998, 186, mit Nachweisen) muß die Zulassung ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen. Sie sollte grundsätzlich in die Beschlußformel aufgenommen werden, es genügt jedoch auch, daß sie etwa durch Hinweis auf den Zulassungsgrund oder die gesetzlichen Vorschriften erkennbar aus den Gründen hervorgeht. Es reicht danach aber nicht aus, daß eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluß des FG ausgeht und nicht zu erkennen gibt, daß damit die Beschwerde durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten besonderen Gründe zugelassen worden ist. Eine Rechtsmittelbelehrung, die --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beteiligten auf die Beschwerde verweist, ist als unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Sie führt nicht dazu, daß das Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).

Im Streitfall kann weder den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, daß das FG durch besondere Entscheidung die Zulassung der Beschwerde aussprach. Auf die Rechtswirkungen des Beschlusses des FG zur Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abzusehen, weil der angefochtenen Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.

Ende der Entscheidung

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