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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: V B 148/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Senat lässt offen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist.

2. Der Kläger hat jedenfalls keinen Zulassungsgrund in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form dargelegt.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

b) Hieran fehlt es im Streitfall. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe stimmen mit den von der früheren Ehefrau des Klägers im Verfahren X B 107/04 geltend gemachten Zulassungsgründen überwiegend wörtlich überein. Ferner hat der Kläger die Beiziehung der Akten jenes Verfahrens beantragt. Der Senat verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 X B 107/04 (BFH/NV 2005, 1617) und vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) (nicht veröffentlicht, juris) sowie ergänzend auf die BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2005 VII B 201/04 (BFH/NV 2005, 1852) und vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH) (BFH/NV 2005, 1582). Den dort genannten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung aus den dort genannten Gründen auch im Streitfall nicht.

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren ergänzend vorträgt, wenn die Zahlung der Firma C steuerpflichtig sei, müsse "die Rückzahlung" eines Darlehens an C, zu der er im Jahr 2004 vor dem Landgericht ... veurteilt worden sei, "entsprechend (mit Vorsteuer von nunmehr 16 %) buchhalterisch zu behandeln" sein, hat der Kläger keinen Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt.

Soweit der Kläger außerdem hinsichtlich der übrigen, vom Finanzgericht (FG) als rechtmäßig angesehenen Hinzuschätzungen eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie Rechtsanwendung des FG im Einzelfall geltend macht, rügt er materiell-rechtliche Fehler und damit die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829; vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202).

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