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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: V B 15/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 14 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Steuerberater, Treuhänder und Vermieter unternehmerisch tätig. Ferner war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, für die er in den Streitjahren (1994 bis 1996) Steuerberatungsleistungen erbrachte. Er erteilte der GmbH für Steuerberatungstätigkeiten Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, aus denen die GmbH den Vorsteuerabzug geltend machte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte u.a. in Höhe der gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers als unbegründet ab. Es führte zur Begründung u.a. aus: Das FA habe den Kläger zu Recht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 für die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift schulde er den in einer Urkunde ausgewiesenen Betrag, wenn er wie ein leistender Unternehmer abrechne, obwohl er nicht Unternehmer sei. Dies treffe im Streitfall zu, da die von ihm gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft abgerechnete Steuerberatungstätigkeit in den Bereich seiner nichtselbständigen Geschäftsführertätigkeit falle (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255, und vom 7. Mai 1997 V R 28/96, BFH/NV 1997, 911).

Mit seiner daraufhin erhobenen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beantragt der Kläger, die Revision gegen das Urteil des FG "wegen bestehender Divergenzen" zuzulassen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt werden.

Um eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Ihm muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, die vom FG zitierten BFH-Urteile beträfen einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden, stellt er keine abweichenden Rechtssätze gegenüber, sondern rügt (lediglich) unzutreffende Rechtsanwendung. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht.

Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, die genannten Urteile stünden in Divergenz zu anderen BFH-Urteilen. Damit (allein) wird keine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von BFH-Urteilen dargelegt.

Soweit der Kläger schließlich unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87, Genius Holding (Slg. 1989, 4227) geltend macht, eine Berichtigung des Steuerausweises müsse zugelassen werden, ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Denn dass der Kläger die Rechnungen, die er der GmbH erteilt hat, berichtigt hätte, ist weder vom FG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Abgesehen davon rechtfertigt eine (behauptete) Abweichung eines FG-Urteils von einer Entscheidung des EuGH keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 V B 152/99, BFH/NV 2000, 824).

2. Die Streitsache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage der Selbständigkeit/Unselbständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist durch die BFH-Urteile in BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255 und in BFH/NV 1997, 911 grundsätzlich geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 1998 V B 77/97, BFH/NV 1998, 1385).



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