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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: V B 152/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Zulassung der Revision erfolgt zur weiteren Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Ende der Entscheidung
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