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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: V B 152/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Steuerberaterin, für die Jahre 1992 bis 1994 beantragten Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen der Firma R ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, leistender Unternehmer sei nicht diese Firma, sondern die tatsächlich für die Klägerin tätig gewordene Person gewesen. Dies stehe dem Vorsteuerabzug entgegen.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verkennung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Verfahrensfehler.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211, und vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299). Hierzu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310, und vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat keine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und auch nicht dargetan, dass zu der von ihr angesprochenen Problematik in Rechtsprechung oder Literatur im Grundsatz unterschiedliche Auffassungen bestünden. Mit ihren bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht geltend (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 142/06, BFH/NV 2007, 873; vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951; vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858, und vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, ständige Rechtsprechung).

2. Divergenz

a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Abweichung des Urteils des FG von einer anderen Entscheidung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend darzulegen, muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnen und gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954, ständige Rechtsprechung).

b) Auch diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze. Bloße Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung genügen auch insoweit nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2285; in BFH/NV 2007, 950, und in BFH/NV 2007, 954).

c) Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung dargelegt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 20. Dezember 2006 XI B 23/06, BFH/NV 2007, 648, und in BFH/NV 2007, 954).

3. Verfahrensfehler

a) Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG habe durch das Übergehen von schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt und dadurch einen nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler begangen, muss er darlegen, warum nach seiner Ansicht kein Rügeverlust nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung eingetreten ist. Die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher jedenfalls bei einem sachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden sei, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 29. Januar 2007 V B 160/06 u.a., BFH/NV 2007, 759).

b) Entsprechende Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlen. Die als Steuerberaterin selbst sachkundige Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwesend und zudem durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin (oder ihr Bevollmächtigter) das Übergehen der Beweisanträge gerügt habe. Auch hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, weshalb ihr die Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war.

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