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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: V B 154/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO --also ein Revisionszulassungsgrund-- dargelegt werden.

Wird --wie hier-- wegen Versäumnis der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO beantragt, so gehört zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) neben dem bloßen Einlegen auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1976 VII B 55/74, BFHE 118, 147, BStBl II 1976, 429; vom 15. Oktober 1991 II B 79/97, BFH/NV 1998, 478, unter 2.; vom 10. September 1999 IX B 57/99, BFH/NV 2000, 445).

Im Streitfall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nicht zu gewähren. Der am Tage des Ablaufs der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO gestellte Wiedereinsetzungsantrag vom 12. September 2002 kann (schon deswegen) keinen Erfolg haben, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht --wie erforderlich-- mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht, d.h. einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO dargelegt haben. Dass seine Prozessbevollmächtigten hierzu nicht in der Lage gewesen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung scheitert am Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 445, m.w.N.).

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