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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: V B 157/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 144 ff. | |
AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Daß es daran im Streitfall fehlt, hat das FG in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargelegt.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde einwendet, das FG habe übersehen, daß er berechtigt die vom Beklagten (Finanzamt --FA--) behaupteten Steuerschulden mit Nichtwissen bestreite, ist dieser pauschale und rechtlich unerhebliche Vortrag nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu begründen.
Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, es sei "anzuzweifeln, ob angebliche Ansprüche des Beklagten nicht verjährt" seien. Die angefochtenen Bescheide für 1993 ergingen am 23. Juli 1996. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) noch nicht abgelaufen.
Ende der Entscheidung
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