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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: V B 158/01
Rechtsgebiete: HGB, UStG, FGO


Vorschriften:

HGB § 89
HGB § 89b
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und Unterhaltung von Vertretungen in- und ausländischer Möbelhersteller sowie der An- und Verkauf von Wohnmöbeln aller Art. Gesellschafter waren A (45 000 DM) und seine Frau B (5 000 DM). A, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, der schon vor der Gründung der GmbH Handelsvertreter für Möbelhersteller war, vereinbarte mit der Klägerin 1977 die Überlassung der von ihm abgeschlossenen Handelsvertreterverträge zur Auswertung und behielt "dafür" den ihm nach § 89 des Handelsgesetzbuches (HGB) zustehenden Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, bei den in der Vereinbarung zurückbehaltenen Ausgleichsansprüchen könne es sich nur um solche aus bereits bestehenden Handelsvertreterverträgen handeln, weil nur hieraus der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer-Gesellschafter habe Ansprüche nach § 89b HGB begründen können; alle Handelsvertreterverträge ab Gründung der GmbH seien für diese zustande gekommen. Der GmbH und nicht dem "Einzelunternehmer" A seien deshalb die Ausgleichszahlungen als Entgelt für Leistungen gegenüber den vertretenen Auftraggebern zuzurechnen. Er änderte dementsprechend die Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 und 1996.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, die Überlassung der Ausgleichsansprüche sei eine steuerbare sonstige Leistung der Klägerin an den Gesellschafter A, ohne dass dieser ein Entgelt dafür entrichtet habe. Bemessungsgrundlage seien nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Kosten, hier die Einnahmen, auf die die Klägerin verzichtet habe. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob und wann bei einem als Einzelunternehmer tätigen Handelsvertreter, der eine von ihm beherrschte GmbH als Untervertreterin beauftragt, dem Einzelunternehmer, als natürlicher Person, zivilrechtlich alleine zustehende Abfindungsansprüche, der Untervertreterin als verdeckte Gewinnausschüttung und somit auch als Umsätze zuzurechnen sind". An dieser Rechtsfrage bestehe ein allgemeines Interesse, weil sie in allen Fällen der "Handelsvertreterbetriebsaufspaltung als existentielles Problem" anstehe.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung, die ihre Bedeutung wegen unveränderter Rechtslage insoweit nicht verloren hat (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346), ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie --wie hier-- bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters; er ist die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste des Handelsvertreters (ausführlich Urteil des BFH vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102, m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wer wem gegenüber eine Leistung gegen Entgelt erbracht hat, sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353, und vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223). Die von der Klägerin im --im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten-- Schriftsatz vom 28. Januar 2002 geäußerten Bedenken gegen die zivilrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das FG rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die Klägerin wendet sich insoweit nur gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt.

Damit rügt die Klägerin aber keinen Fehler von erheblichem Gewicht, der geeignet sein könnte, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Bloße Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils reichen aber für die Revisionszulassung nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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