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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: V B 159/02
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO, UStG 1994


Vorschriften:

UStG 1993 § 9
UStG 1993 § 9 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG 1994 § 27 Abs. 2
UStG 1994 § 27 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Gesellschafter hatten mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1992 ein Haus in A erworben. Am 29. Oktober 1992 schloss die Klägerin mit der H-KG einen Mietvermittlungs- und Bauauftrag; danach verpflichtete sich die H-KG zur Sanierung und Wiederherstellung des Hauses oder gegebenenfalls zur Erstellung eines neuen Gebäudes sowie zur Vermittlung eines Mieters. Das Haus stand aus Gründen der Denkmalpflege unter Ensembleschutz. Wegen eines geänderten Planungskonzepts der Stadt A musste ein Teil der überbauten Fläche abgetreten werden; hierüber wurde am 4. August 1993 eine "Vereinbarung über den Flächentausch" geschlossen. Nach Vorliegen eines "bauhistorischen Gutachtens" im September 1993 entschloss sich die Klägerin, das Gebäude komplett abzubrechen und einen Neubau zu erstellen.

Im Jahre 1993 erteilte die H-KG der Klägerin zwei Rechnungen. Die eine Rechnung vom 6. September 1993 "beinhaltete die Abgeltung von Planungsleistungen einerseits und das Engagement bei einer Suche nach einem Mieter, nämlich der Z-Bank, andererseits"; der anderen Rechnung vom 15. Dezember 1993 lagen nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) keine "Bauleistungen etc." und nach dem Urteil des FG "keine Leistungen" zugrunde.

Im Oktober 1993 wurde eine detaillierte Bauvoranfrage eingereicht. Der Abbruch des Hauses wurde im Februar 1994 genehmigt. Anfang Mai 1994 stand das Gebäude noch; im Dezember 1994 war es komplett abgerissen. Im November 1995 wurde die Baugenehmigung erteilt. Der Baubeginn ist nicht vor März 1996 erfolgt; im Jahre 1997 ist der Bau fertiggestellt worden.

Der Neubau sollte ursprünglich ganz an die Z-Bank vermietet werden. Dieser Plan wurde Mitte des Jahres 1994 geändert. Tatsächlich wurde nur ein Teil des Gebäudes (nach den ursprünglichen Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners, Finanzamt --FA-- 26,4 %, nach späteren Feststellungen 29 %) von der Z-Bank gemietet.

Bei der Veranlagung der Klägerin zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1993, 1995 bis 1997 kürzte das FA den geltend gemachten Vorsteuerabzug, soweit er auf den von der Z-Bank angemieteten Gebäudeteil entfiel. Es hielt insoweit den Vorsteuerabzug nach § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im Folgenden: UStG) in der ab 1994 geltenden Fassung aufgrund des Missbrauchbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) für ausgeschlossen, da die Z-Bank das Grundstück nicht ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt habe, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Einspruch und Klage hatten im Wesentlichen keinen Erfolg. Das FG ließ lediglich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der H-KG vom 6. September 1993 in vollem Umfang gemäß den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Februar 2001 V R 77/96 (BFHE 194, 498, BFH/NV 2001, 994) zu, da im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch die ursprüngliche Fassung des § 9 UStG 1993 gegolten habe, der den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung an Banken (mit nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen) noch nicht ausgeschlossen habe. Die Klägerin habe bis zum Zeitpunkt der Verkündung des StMBG am 21. Dezember 1993 auf die alte Rechtslage vertrauen dürfen. Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. a) Die Rechtsfragen, wegen derer die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO beantragt, betreffen die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG 1994 und damit sog. ausgelaufenes Recht. Solchen Rechtsfragen kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu; sie erfordern auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO grundsätzlich keine Entscheidung des BFH mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 61/02, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen). Es muss daher dargetan werden, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in nicht absehbarer Zukunft weiterhin bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

b) Soweit sich die Klägerin mit einer Verfahrensrüge gegen die Feststellung des FG wendet, der Rechnung vom 15. Dezember 1993 hätten keine Leistungen zugrunde gelegen, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das FG hat seine Feststellung, dass der Rechnung vom 15. Dezember 1993 keine Leistungen zugrunde lagen, auf die Einlassungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auf einen Betriebsprüfungsbericht vom 7. März 1994 gestützt.

Die Klägerin spricht in der Beschwerdebegründung nur das Ergebnis der mündlichen Verhandlung an; dort sei lediglich darüber gesprochen worden, ob "Bauleistungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG erbracht worden" seien. Dieser Vortrag ist nicht verständlich; in § 27 Abs. 2 UStG ist von "Bauleistungen" nicht die Rede. Jedenfalls ist nach der Beschwerdebegründung nicht klar, welche steuerpflichtigen Leistungen der H-KG an die Klägerin von der Rechnung vom 15. Dezember 1993 erfasst gewesen und bis zum Zeitpunkt der Verkündung des StMBG am 21. Dezember 1993 erbracht worden sein sollen.

Ende der Entscheidung

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