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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: V B 163/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 235 Abs. 3
AO 1977 § 370
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand unter anderem der Vertrieb von Hard- und Software ist. Da die Klägerin für die ersten drei Quartale des Jahres 1997 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Am 21. Januar 1998 reichte die Klägerin die von ihrem Geschäftsführer B unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das erste bis dritte Quartal 1997 nach. Die Voranmeldungen führten --jedenfalls laut der Vorentscheidung-- für das erste Quartal 1997 zu einer Umsatzsteuererhöhung von ... DM, für das zweite Quartal 1997 zu einer Umsatzsteuererhöhung von ... DM und für das dritte Quartal 1997 zu einer Umsatzsteuererhöhung von ... DM. Als Grund für die verspätete Abgabe teilte die Klägerin mit, dass zunächst einem ihrer Kunden der Vorsteuerabzug versagt worden sei; sie (die Klägerin) habe durch mögliche Verrechnungen mit Überhängen aus den Steueranmeldungen des Kunden verrechenbare Beträge erwartet; nachdem die verrechenbaren Beträge zur Verfügung gestanden hätten, habe sie die Voranmeldungen eingereicht und die Umsatzsteuer beglichen.

Das FA sah den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung --AO 1977--) als erfüllt an und setzte Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer für das erste bis dritte Quartal 1997 in Höhe von insgesamt ... DM fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf die Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

1. Soweit sich die Klägerin gegen die Ansicht des FG wendet, in der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO 1977 zu sehen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, warum die Klägerin hierzu noch eine Entscheidung des BFH für erforderlich hält. Zur Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gibt es bereits Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. die Nachweise bei Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO 1977 Rdnr. 89.1); es ist nicht ersichtlich, warum gleichwohl noch eine weitere Entscheidung des BFH notwendig sein soll.

Die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des BFH vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00 (BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16) besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das FG sowohl den objektiven Tatbestand (unter II. 1. a der Entscheidungsgründe) als auch den subjektiven Tatbestand (unter II. 1. b und c der Entscheidungsgründe) des § 370 AO 1977 geprüft. Dass die Prüfung nicht zur Zufriedenheit der Klägerin ausgefallen ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

2. Soweit sich die Klägerin gegen die Zinsberechnung mit der Begründung wendet, sie habe die streitige Umsatzsteuer mit den ihr abgetretenen Umsatzsteuererstattungsansprüchen ihrer Leistungsempfänger getilgt, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 FGO. Das FG hat sich mit dem Ende des Zinslaufs nach § 235 Abs. 3 AO 1977 bei Aufrechnung mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch gar nicht befasst; offensichtlich hielt es die Zinsberechnung für unstreitig. Das FG hat deshalb auch nicht "die neue Rechtsprechung" zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verkannt, vielmehr hat es gar keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin ihre Umsatzsteuerschulden mit abgetretenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen ihrer Leistungsempfänger durch Aufrechnung getilgt hat.

Insoweit hat die Klägerin auch keine schlüssige Verfahrensrüge erhoben. Zur schlüssigen Rüge, das FG habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3. Aus diesem Grunde ist auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung zur Frage, ob zwischen der Klägerin und den Empfängern ihrer Leistungen Organschaft bestand, nicht ordnungsgemäß erhoben. Weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002 noch dem Schriftsatz der Klägerin vom 30. Januar 2002 war zu entnehmen, dass die Klägerin --in Abkehr von ihren Steuererklärungen-- das Vorliegen einer Organschaft geltend machte. Im Schriftsatz vom 30. Januar 2002 berichtet die Klägerin lediglich, der Umsatzsteuersonderprüfer des Finanzamts Quedlinburg habe eine Organschaft angenommen; in diesem Zusammenhang spricht sie von einer chaotischen Finanzverwaltung, bei der die verschiedenen beteiligten Finanzämter den Sachverhalt nicht abgeklärt hätten und unterschiedliche Theorien entwickelt hätten. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass nunmehr das FG den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufklären musste; jedenfalls kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, dass eine weitere Sachaufklärung zur Bejahung einer Organschaft geführt hätte.

4. Bei dem Vortrag der Klägerin, das FG habe prüfen müssen, ob Umsätze an "andere Kunden" in Rechnung zu stellen gewesen seien, ist nicht erkennbar, was die Frage, ob die Klägerin die --verspätet-- erklärte Umsatzsteuer hinterzogen hat, mit der Frage zu tun hat, wer Empfänger der erklärten Umsätze war.

5. Wegen der übrigen Rügen sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Begründung seiner Entscheidung ab, da sie nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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