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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: V B 170/06
Rechtsgebiete: UStG, AO, FGO


Vorschriften:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
UStG § 14
UStG § 15
AO § 92
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 2000 zu Unrecht aus formellen Gründen der Vorsteuerabzug versagt worden ist.

Der Kläger mietete im Jahre 1996 zum Betrieb einer Kartbahn eine Gewerbehalle an. In dem Mietvertrag heißt es: "Der monatliche Mietzins beträgt 55.500 DM. Daneben ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Z.15% = 8.325 DM zu zahlen."

Nachdem die Vermieterin dem Kläger am 1. Oktober 1996 den Besitz an der Halle eingeräumt hatte, kam es zu Streitigkeiten wegen der fehlenden Brandschutzabnahme der Halle. Da der Kläger die Mietzahlung verweigerte, kündigte die Vermieterin im Februar 1997 das Mietverhältnis fristlos und erhob Klage auf Mietzahlung und auf Räumung der Halle. Hiergegen erklärte der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich mit dem Inhalt, dass "gegenseitige Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag" nicht mehr beständen.

Der Kläger vertrat unter Hinweis auf die Prozessgeschichte die Auffassung, dem gerichtlichen Vergleich habe die Überlegung zugrunde gelegen, dass wegen der tatsächlichen Nutzung der Halle ein Mietzinsanspruch von ca. 1,2 Mio. DM bestanden habe, der wegen der Brandschutzmängel um ca. 50 % zu reduzieren sei. Dieser verbleibende Anspruch in Höhe von ca. 600 000 DM brutto sei verrechnet worden mit einem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns von ca. 200 000 DM und einem Investitionsschaden von 300 000 DM. Wegen der verbleibenden Mietforderung von ca. 100 000 DM habe man sich dann dahingehend geeinigt, dass auch diese nicht mehr geltend gemacht werde. Er beantragte deshalb, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid für 2000 (Vergleichsjahr) dahingehend zu ändern, dass der Vorsteuerbetrag aus den Mietzahlungen anerkannt werde.

Nach Antragsablehnung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab und führte zur Begründung aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger für die Überlassung der Halle ein Entgelt im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gezahlt habe oder ob die Vermieterin auf die ausstehende Miete verzichtet habe. Denn jedenfalls seien die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei bei Verträgen über Dauerleistungen nur dann eine Rechnung i.S. des § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) anzuerkennen, wenn der Vertrag durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder andere Unterlagen näher konkretisiert werde, die eine leichte und eindeutig nachprüfbare Feststellung der Leistungen ermöglichten. Soweit der Kläger auf eine Zahlung der Miete durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen im Rahmen des vor dem OLG geschlossenen Vergleichs verweise, fehle es an derartigen Unterlagen. Die beantragte Beiziehung der Akten und Vernehmung der bei dem Vergleich anwesenden Richter reiche hierfür nicht aus. Es könne nicht auf ein Abrechnungspapier verzichtet werden, dem das gezahlte Entgelt und die hierauf entfallende Umsatzsteuer eindeutig zu entnehmen seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO) und auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 UStG bei Verträgen über Dauerleistungen zwingend die Vorlage eines Abrechnungspapiers unter ergänzender Vorlage von Zahlungsaufforderungen oder Belegen erforderlich sei oder ob nicht auch weitere Erkenntnismittel i.S. von § 92 der Abgabenordnung (AO) herangezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des BFH genüge es, wenn das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalte, welche --ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel-- die zweifelsfreie Identifizierung der Leistung ermöglichen, wobei die Anforderungen von Fall zu Fall verschieden sein könnten (BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688). Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht sämtliche im Abgabenrecht zur Verfügung stehenden Beweismittel herangezogen werden dürften. Vorliegend habe das FG insbesondere versäumt, die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Eine Klärung der Rechtsfrage sei auch zur Fortbildung des Rechts geboten. In der fehlenden Einvernahme der Zeugen liege auch ein Verfahrensfehler.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei Dauerleistungen gestellt werden müssen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem lediglich das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine (monatliche) Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgewiesen sind, nur dann für den Vorsteuerabzug aus, wenn die Leistungsabschnitte durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege konkretisiert werden (BFH-Urteile vom 7. November 2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402; 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269; vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 4. März 1982 V R 55/80, BFHE 135, 133, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BFHE 154, 197, BStBl II 1988, 913). Die Funktion als rechnungsergänzende Unterlage, aus der sich leicht und eindeutig der Leistungsumfang ergeben muss, können danach nur schriftliche Belege erfüllen.

b) Nicht ausreichend ist demgemäß der vorgelegte gerichtliche Vergleich, in dem vereinbart wurde, dass "keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen", ebenso wenig wie eine Zeugenvernehmung der an dem Vergleich mitwirkenden Richter oder gutachterliche Stellungnahmen von Rechtsanwälten zur zivilrechtlichen Frage, ob und in welchem Ausmaß ggf. Mietforderungen wegen eines Zurückbehaltungsrechts nicht fällig waren oder ggf. hilfsweise mit Gegenansprüchen verrechnet worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, in dem es um die inhaltliche Konkretisierung einer --schriftlichen-- Leistungsbeschreibung ("Montage von Einbauschränken") geht, folgt nichts anderes. Diesem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH bei Dauermietverhältnissen keine schriftlichen Abrechnungsunterlagen über die jeweiligen Leistungsabschnitte erforderlich wären.

Aus denselben Gründen entfällt auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO.

2. Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das FG die weitere Aufklärung von tatsächlichen Umständen unterlässt, auf die es nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Beurteilung nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 V B 110/03, BFH/NV 2004, 832, m.w.N.).

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