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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: V B 171/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1988 bis 1998) Spielhallen mit Geldspielautomaten. Sie erstrebt die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre sowie abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Verfahren erhobene Klage als unbegründet ab.

Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin in der Beschwerdeschrift überhaupt konkrete Rechtsfragen aufgeworfen hat, hat der Senat diese bereits beantwortet (vgl. Urteile vom 23. November 2006 V R 28/05, BFH/NV 2007, 872 und V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, und V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436). Sie führt ausdrücklich aus, dass es in den Rechtsstreitigkeiten V R 51/05 und V R 67/05 "um das gleiche ging wie im vorliegenden Verfahren".

Der (bloße) Hinweis der Klägerin, gegen das zuletzt genannte Urteil des Senats sei beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben worden (2 BvR 1321/07), reicht für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 1988 9 CB 47/88, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 678). Das gilt auch für die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe.

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