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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: V B 172/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 945
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch den am 12. Juli 2001 bekannt gegebenen Bescheid vom 10. Juli 2001 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Sicherung von Ansprüchen auf Umsatzsteuer und Lohnsteuer für 1994 bis 1997 über insgesamt ... DM an. Der Kläger betrieb den Club "A" und hatte vor 1997 Barumsätze der bei ihm angestellten Prostituierten nicht vollständig und ab 1997 insgesamt nicht erklärt und keine Lohnsteueranmeldungen für sie abgegeben. Da gegen den Kläger bereits wegen Fluchtgefahr ein Haftbefehl ergangen war, rechnete das FA damit, dass er Kapital an einen unbekannten Ort verbringen würde.

Am 13. Juli 2001 wurden dem Kläger Lohnsteuerhaftungs- und Umsatzsteueränderungsbescheide für 1994 bis 1997 zugestellt. Gegen diese Bescheide und gegen die erwähnte Arrestanordnung legte der Kläger jeweils Einspruch ein.

Den Einspruch gegen die Arrestanordnung verwarf das FA durch die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2001 als unzulässig, weil dem Kläger nach der Bekanntgabe der Lohnsteuerhaftungsbescheide und der Umsatzsteueränderungsbescheide das Rechtsschutzinteresse fehle.

Die nunmehr erhobene Klage, festzustellen, dass die Arrestanordnung rechtswidrig gewesen sei, wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab.

Das FG legte dar, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit habe. Maßgebend dafür waren zwei Gründe. Der nicht näher erläuterte Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozess nach § 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) genüge nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Im Übrigen sei ein Feststellungsinteresse deshalb nicht gegeben, weil zwischen der Bekanntgabe der angefochtenen Lohnsteuerhaftungs- und Umsatzsteueränderungsbescheide nur ein Tag gelegen habe. Es sei nicht erkennbar, welches Interesse der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung haben könne, die nur einen Tag Bestand gehabt habe, wenn er alle Einwendungen ohne Verlust von Rechtsschutz im Verfahren gegen die Lohnsteuerhaftungs- und Umsatzsteueränderungsbescheide vorbringen könne.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, wie substantiiert das berechtigte Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden müsse.

Die Begründung der Beschwerde gegen das ihm am 10. Juli 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger aufgrund einer fehlerhaften Notierung der Vorfrist im Fristenkalender seines Prozessbevollmächtigten erst am 25. September 2002 eingereicht und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit einem am 4. Dezember 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 26. November 2002 hat er die Zulassung auch wegen erheblicher Verfahrensmängel begehrt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Selbst wenn dem Kläger Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO) wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) zu gewähren ist, rechtfertigen die geltend gemachten Gründe die Zulassung der Revision nicht.

a) Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage hervorgehoben werden. Es muss die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit dargelegt und ferner begründet werden, warum die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung muss ergeben, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Es reicht nicht aus, dass der Kläger lediglich meint, es sei in der Revision zu klären, wie substantiiert das berechtigte Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dargelegt werden müsse.

Der Kläger setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des BFH auseinander, in der diese Anforderungen geklärt sind. Er erkennt dadurch nicht, dass der Umfang der Darlegung des berechtigten Interesses i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO abstrakt geklärt ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass substantiiert darzulegen ist, dass ein Schadensersatzprozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass dafür die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht unerheblich und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos sein darf (BFH-Urteile vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322; vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458). Der bloße Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozess genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857; BFH-Beschluss vom 6. Juli 2001 III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530). Da ein derartiger Vortrag fehlte, war das FG auch nicht zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Schadensumfangs veranlasst.

Die Frage, welche Anforderungen konkret im Streitfall zu stellen sind, rechtfertigt keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil das Interesse der Allgemeinheit nicht berührt ist.

b) Zulassung wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit der Kläger nach Ablauf der Fristen für die Begründung und die Wiedereinsetzung (am 8. Oktober 2002) wegen der Versäumung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. November 2002 für die Beschwerdebegründung neue Zulassungsgründe geltend macht, kann die Beschwerde darauf zulässig nicht gestützt werden.

Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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