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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: V B 173/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GG


Vorschriften:

FGO § 57
FGO § 62
FGO § 155
ZPO § 84
GG Art. 103
GG Art. 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) erhob am 23. August 2002 durch die S-GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde und kündigte deren Begründung an. Am 25. September 2002 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte X seine Bestellung an und wies lediglich auf die dem Schriftsatz beigefügte Vollmacht hin. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2002 an die S-GmbH (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 4. Oktober 2002) darauf hin, dass die Beschwerde bisher nicht begründet worden ist.

Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 22. Januar 2003 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden und die Begründung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.

Die Klägerin beantragt die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, dem Prozessbevollmächtigten Fischer sei das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 30. September 2002 nicht zugestellt worden. Er habe erst am 21. Oktober 2002 hiervon Kenntnis erhalten. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung lägen deshalb vor.

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

a) Gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2003 sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 1998 IX S 8/98, BFH/NV 1999, 499; vom 22. August 1996 X B 305/95, BFH/NV 1997, 55, m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft ist, wenn das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen wurde, liegen hier offensichtlich nicht vor.

b) Ein Beteiligter (§ 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kann sich im finanzgerichtlichen Verfahren durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 155 FGO, § 84 der Zivilprozessordnung). Jeder dieser Bevollmächtigten kann selbständig handeln, jede seiner Erklärungen bindet den Vertretenen und die anderen Bevollmächtigten (z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 FGO Rz. 16, m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem so vertretenen Beteiligten gegenüber vorzunehmende Handlungen nur einem der Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1998 III R 87/97, BFH/NV 1999, 191, m.w.N.). Mit der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats an die S-GmbH begann daher die Frist für die Wiedereinsetzung zu laufen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

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