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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: V B 178/02
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG § 9
UStG § 14 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 1988 ein Erbbaurecht mit einem Gebäude, das an ein Autohaus (S-GmbH) vermietet war. Die Veräußerin hatte auf die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Mietumsätze verzichtet. Der Kläger bediente sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses der Hausverwaltung (M). Die S-GmbH erteilte M Gutschriften über die Mieten mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Im Juni 1993 teilte M der S-GmbH eine Pachterhöhung unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer mit.

Im Anschluss an eine Außenprüfung veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1991 bis 1998. Das FA erblickte in der unveränderten Fortführung des Mietverhältnisses durch den Kläger einen Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG).

Die Einsprüche und die Klage gegen die Steuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht; der Kläger meint, es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt,

- ob ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem Umstand zu sehen ist, dass bei der Übernahme eines Pachtvertrags durch einen Grundstückserwerber das bis dahin entrichtete Entgelt weiter bezahlt wird und

- ob ein Individualmietvertrag (mit einer Umsatzsteuerklausel) --ohne Verwendung eines Vertragsmusters einer Vertragspartei-- für Zwecke der Umsatzsteuerbegründung als "Abrechnungspapier" (Rechnung oder Gutschrift) auch dann gewertet werden darf, wenn beim Vermieterwechsel der Mieter an den neuen Mieter die vertragliche Gesamtmiete (einschließlich Umsatzsteuer) in einem Betrag weiterbezahlt, ohne dass der neue Vermieter irgendwelche Erklärungen im Sinne eines Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung abgibt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012).

2. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind --jedenfalls soweit sie entscheidungserheblich sind-- geklärt.

Bereits aus dem Wortlaut des § 9 UStG ergibt sich, dass der in dieser Vorschrift geregelte Verzicht auf die Steuerbefreiung dadurch erfolgt, dass der Unternehmer einen Umsatz, der nach den in § 9 UStG angeführten Vorschriften steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandelt. Dies kann dadurch geschehen, dass der leistende Unternehmer die Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet oder dass er den Umsatz in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1994 V R 126/92, BFHE 176, 491, BStBl II 1995, 426). Die Abrechung kann auch durch Gutschrift erfolgen (BFH-Urteil vom 16. März 1993 V R 54/92, BFHE 171, 7, BStBl II 1993, 736). Der leistende Unternehmer behandelt in diesem Fall den steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, indem er (oder eine von ihm beauftragte Person) die Gutschrift mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 5 UStG entgegennimmt. Nach dem Urteil in BFHE 171, 7, BStBl II 1993, 736 kommt eine Abrechnung durch Gutschrift in Frage, wenn der Leistungsempfänger uneingeschränkte Kenntnis der Abrechnungsgrundlagen hat; eine Vorschrift, nach der allein der leistende Unternehmer zur Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet wäre, gibt es nicht. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum dies bei der Vermietung eines Grundstücks anders sein könnte. Damit erweisen sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, als bereits geklärt.

Nicht klärungsbedürftig ist, ob der Mietvertrag als Abrechnungspapier anzusehen ist (vgl. dazu aber bereits BFH-Beschluss vom 28. August 1992 V B 55/92, BFH/NV 1993, 393, m.w.N.), da nach den --den Senat bindenden-- Feststellungen des FG die S-GmbH der (für den Kläger handelnden) Hausverwaltung M Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat. Insoweit kommt es auch nicht auf die Mietzahlungen an, auf die der Kläger in der Beschwerdebegründung abstellt.

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