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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: V B 18/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 | |
AO § 173 Abs. 2 | |
AO § 129 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte die Änderung des bestandkräftigen Umsatzsteuerbescheids für 1995 (Streitjahr). Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. mit der Begründung ab, einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) stehe § 173 Abs. 2 AO entgegen, weil die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden der von ihr geltend gemachten neuen Tatsachen ein Verschulden treffe; auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit lägen nicht vor.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214).
Es genügt für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht, sich --wie die Klägerin-- mit der Würdigung des FG kritisch auseinander zu setzen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (lediglich) zu behaupten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2006 V B 16/05, BFH/NV 2006, 1104).
Die Klägerin trägt insoweit vor, die grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, inwieweit ein Steuerberater verpflichtet sei, seine qualifizierten Mitarbeiter zu überwachen; das FG habe zu hohe Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Steuerberaters gestellt, die in dieser Strenge bislang von der Rechtsprechung nicht gefordert worden seien.
Diese Rechtsfrage ist aber nicht losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles allgemein zu beantworten. Zudem hat die Klägerin nicht darlegt, in welchen Entscheidungen die Rechtsprechung --von der Vorentscheidung abweichende-- Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gestellt hat.
3. Soweit die Klägerin ferner rügt, dem FG sei unter Ziffer 4 auf Seite 24 seines Urteils ein Verfahrensfehler unterlaufen, kann offen bleiben, ob der gerügte Verfahrensmangel vorliegt. Denn das Urteil kann auf diesem Verfahrensmangel nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen".
Die beanstandete Passage enthält nämlich lediglich eine zusätzliche, ergänzende Begründung. Entfiele sie, würde die vom FG getroffene Entscheidung (Klageabweisung) nicht berührt.
Ist aber das Urteil eines FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 V B 62/05, BFH/NV 2006, 90).
Ende der Entscheidung
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