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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: V B 180/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1
StBerG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 24. August 2006 wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Verfahren 5 K 1222/05 ab. Hiergegen legte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte X-Steuerberatungsgesellschaft (Bevollmächtigte) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Als Beschwerdebegründung übersandte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 im Auftrag der Klägerin einen von dieser unterschriebenen Schriftsatz.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen. Das gilt auch für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in § 62a Abs. 1 FGO genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 62a FGO Rz 38, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 3 Abs. 1 StBerG genannten Personenkreis. Die Prozessbevollmächtigte hat die von der Klägerin unterzeichnete Beschwerdebegründung nicht unterschrieben, sondern im Auftrag ihres Mandanten übersandt. Das reicht nicht aus. Die Bevollmächtigte darf nicht nur der Form nach tätig werden. Es muss erkennbar sein, dass sie selbst den Prozessstoff überprüft und die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt (BFH-Beschluss vom 21. September 2004 VII B 89/04, BFH/NV 2005, 232). Das ist nicht der Fall, wenn sie --wie im vorliegenden Fall-- lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz der Beteiligten verweist bzw. diesen weiterleitet (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).

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