Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2000
Aktenzeichen: V B 186/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, begründet werden. Es muss in der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Finanzgericht (FG) eingegangen sein muss (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO), wenigstens einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe eingehend dargelegt bzw. bezeichnet werden. Da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich Beschwerde eingelegt, die Beschwerde aber nicht innerhalb der bis zum 13. Oktober 2000 laufenden Rechtsmittelfrist begründet hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Von der Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 6. November 2000, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7. November 2000, über den Mangel in Kenntnis gesetzt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO) hat sie --nunmehr durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten-- erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.

Die Voraussetzungen des § 56 FGO sind nicht erfüllt. Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf die gesundheitliche Störung des gesetzlichen Vertreters der Klägerin nicht erkennbar. Dazu hätte jedenfalls glaubhaft gemacht werden müssen, dass die Krankheit so erheblich gewesen ist, dass sie den Geschäftsführer gehindert hat, den Bevollmächtigten rechtzeitig mit der Einlegung und Begründung der Beschwerde zu beauftragen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1996 XI B 150-152/96, BFH/NV 1997, 425; vom 29. August 1997 V R 10/97, BFH/NV 1998, 336; vom 16. Juni 1998 XI B 37/98, BFH/NV 1998, 1368).

Die Klägerin trägt zur Fristversäumnis vor, ihr einziger Geschäftsführer leide "unter Atemnotanfällen, die ihm einen Arbeitseinsatz nur zeitweilig und mit Einschränkung" ermöglichten. Weder dies noch das Attest einer Allgemeinärztin, wonach der Geschäftsführer seit Anfang September "kontinuierlich ärztlich behandelt und überwacht (wird) wegen rez. Atemnotanfällen" noch die Belege über eine Behandlung durch einen anderen Allgemeinarzt in der Zeit vom 29. August bis 13. September 2000, noch der Notfallschein über die Notfallaufnahme am 27. August 2000 vermögen zu erklären, weshalb der Geschäftsführer zwar in der Lage war, den Prozessbevollmächtigten, der die Klägerin im Klageverfahren vor dem FG vertreten hatte, zur rechtzeitigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. September 2000 zu veranlassen, nicht aber zu deren rechtzeitiger Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Verfahren vor dem FG durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vertreten war, und auch anhand der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, inwiefern die Mitwirkung des Geschäftsführers der Klägerin zur Formulierung der behaupteten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Abweichung von eine Entscheidung des BFH und der "Verletzung der Sachaufklärungspflicht" durch "Vorwegnahme der Beweiswürdigung" notwendig gewesen sein könnte.



Ende der Entscheidung

Zurück