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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: V B 186/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) oder ihr Sohn in den Streitjahren 1998 bis 2003 eine Spedition als Unternehmer geführt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte in den Umsatzsteuerbescheiden vom 20. Juli 2004 für die Streitjahre Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Gegenstand des Klageverfahrens waren die Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 24. Februar 2006.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen diese Bescheide ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensmangels sowie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung .

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407).

b) Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

Insbesondere bleibt unklar, welche "Zeugenaussagen" das FG nicht berücksichtigt haben soll (Beschwerdeschriftsatz, S. 2). Es ist auch nicht schlüssig dargelegt worden, warum die Nichtberücksichtigung der "Eingangsrechnungen ... und der Beweisantritte dazu" (Beschwerdeschriftsatz, S. 2) für die Entscheidung des FG --das eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen hat-- entscheidungserheblich war. Hierzu hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der Begründung des FG bedurft.

2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Die von der Klägerin angenommene Divergenz liegt nicht vor.

Das FG hat auf S. 6 seines Urteils zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH dargelegt, die Zuordnung von Ausgangsleistungen bei der Umsatzsteuer bestimme sich danach, wer als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten sei. Es hat in diesem Rahmen ausgeführt, zu den maßgeblichen Indizien für das Auftreten nach außen gehöre das Auftreten gegenüber Behörden und dem FA.

Die hierzu vom FG zitierte Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 30. Juli 1990 V B 98/90 --richtig: V B 48/90--, BFH/NV 1991, 62) bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur auf die Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte, sondern gilt allgemein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649).



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