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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: V B 188/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1996 selbständiger Handelsvertreter. Bei einer Steuerfahndungsprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger 1989 Umsätze nicht vollständig erklärt und in den Folgejahren Bareinzahlungen und Barabhebungen in größerem Umfang vorgenommen hatte, deren Herkunft und Verwendung er nicht nachvollziehbar begründet hat. Eine Geldverkehrsrechnung des FA ergab einen Fehlbetrag von ... DM für den Zeitraum von 1990 bis 1996. Das FA schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1989 bis 1996. Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide hatte nur z.T. Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lägen vor, denn bei einer --hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der berücksichtigten Grundsätze und der verwendeten statistischen Grundannahmen im Einzelnen vom FG erläuterten-- Bargeldrechnung des FG ergebe sich ein Gesamtfehlbetrag für 1990 bis 1996 von ... DM, den der Kläger nicht habe erklären können. Die Schätzung des FA sei auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs begehrt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).

Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angegriffene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, oder die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Der Kläger meint, die Revision sei zuzulassen, weil die Geldverkehrsrechnung des FG nicht nachvollziehbar sei. Das FG sei bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten von den statistischen Angaben des Haushaltstyps "4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mittleren Einkommens" ausgegangen, habe dann aber nur ein Kind des Klägers zur Ermittlung der erforderlichen Lebenshaltungskosten einbezogen. Es hätte deshalb von einem 3-Personenhaushalt ausgehen müssen. Vor allem sei die Annahme unzutreffend, es handele sich um einen Haushalt mit mittlerem Einkommen. Auch bei Handelsvertretern gebe es untere Einkommensgruppen und der Kläger habe über Jahre hinweg an Kreislauf- und Herzbeschwerden gelitten. Grundsätzlich bedeutend sei deshalb, ob das FG von statistischen Angaben ausgehen dürfe, ohne eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hilfsweise rügt der Kläger Abweichung von zwei bezeichneten BFH-Urteilen.

Im Kern wendet sich der Kläger damit nur gegen die Umsetzung der Grundsätze einer Geldverkehrsrechnung durch das FG für den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt. Allein die --behauptete-- Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision. Im Übrigen ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn an ihrer Beantwortung keine Zweifel bestehen können (z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 1986 III B 72/84, BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561). Dass bei der Heranziehung statistischer Vergleichsgrößen darauf zu achten ist, dass die für den Vergleich erheblichen Merkmale mit den entscheidungserheblichen Merkmalen im Wesentlichen übereinstimmen, liegt auf der Hand. Im Übrigen hat das FG bei seiner Geldverkehrsrechnung auch nur 75% der für einen 4-Personenhaushalt ermittelten Lebenshaltungskosten berücksichtigt.

2. Soweit der Kläger die Abweichung von zwei bezeichneten Entscheidungen des BFH rügt, hat er diese nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet; nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer die --seiner Auffassung nach-- einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung gegenüberstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daran fehlt es.

3. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.). Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, das FG hätte seinen Sohn anhören müssen, ohne darzulegen, wann er dessen Anhörung beantragt oder ggf. warum er --obwohl durch einen Rechtsanwalt vertreten-- dies nicht getan hat und weshalb sich dem FG dessen Anhörung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

4. Die schlüssige Rüge des Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung setzt die Darlegung voraus, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen "neuen", im bisherigen Verlauf des Verfahrens überhaupt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Außerdem ist vorzutragen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 41/95, BFH/NV 1998, 173; Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das FG den Sachverhalt nicht im Sinne des Beteiligten würdigt. Der Kläger meint, die Geldverkehrsrechnung des FG enthalte Denkfehler. Verstöße gegen die Denkgesetze sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung nach § 116 Abs. 5 FGO n.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

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