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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: V B 192/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wendet sich mit der am 16. Oktober 2003 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Beschwerde gegen das Urteil 12 K 3947/98 des FG vom 26. März 2003, das gegen eine GmbH ergangen ist. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei Gesellschafterin der GmbH und sie habe von dem Urteil erst "durch das Anschreiben meines Mannes" erfahren.

Die GmbH hatte gegen die an sie gerichtete Umsatzsteuerfestsetzung für 1993 geklagt; die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin führt u.a. aus, durch dieses Urteil seien ihre Anteile am Liquidationserlös der GmbH verloren. Wegen der weiteren Begründung bezieht sie sich auf die Einspruchsbegründung ihres Ehemannes gegen einen Haftungsbescheid wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich bisher nicht geäußert.

II. Der Senat beurteilt die Beschwerde der Beschwerdeführerin als Nichtzulassungsbeschwerde gegen des Urteil des FG vom 26. März 2003 12 K 3947/98.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 115 Abs. 1 FGO zulässig nur von einem Beteiligten eingelegt werden. Beteiligter i.S. von § 115 Abs. 1 FGO ist ein in der Vorinstanz Beteiligter (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488). Wer beteiligt war, ergibt sich regelmäßig aus dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 8). Aus dem Rubrum des angegriffenen finanzgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an dem Verfahren in der Vorinstanz nicht als Klägerin (§ 57 Nr. 1 FGO) oder Beigeladene (§ 57 Nr. 3 FGO) beteiligt war.

Vermögensrechtliche Folgen des finanzgerichtlichen Urteils berechtigten die Beschwerdeführerin nicht, das die GmbH betreffende und nicht gegen sie ergangene Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten.

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