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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: V B 2/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Geschäftsführer einer GmbH für deren Umsatzsteuer-Rückstände in Haftung genommen. Die Beitreibung dieser Rückstände bei der GmbH war erfolglos verlaufen. Die rückständige Umsatzsteuer für 1992 beruhte auf einer Schätzung unter Berücksichtigung von Unsicherheitszuschlägen bzw. -abschlägen gegenüber den Ergebnissen der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen, da die GmbH keine Umsatzsteuer-Erklärung eingereicht hatte. Die rückständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1993 und 1994, die ebenfalls Gegenstand des Haftungsbescheides waren, basierten auf den Ergebnissen zweier Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid teilweise statt und setzte die Haftungsschuld herab. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er begehrt, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Soweit der Kläger grobe Schätzungsfehler und Abweichung von mehreren BFH-Urteilen rügt, hat er keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt.

Insoweit reicht es nicht aus, wenn --wie hier-- (lediglich) geltend gemacht wird, das finanzgerichtliche Urteil sei falsch und widerspreche der BFH-Rechtsprechung in Schätzungssachen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; vom 25. Januar 2002 V B 107/00, BFH/NV 2002, 931).

b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang ferner gerügte Verletzung seines Rechts auf Gehör liegt nicht vor.

Hierzu macht der Kläger geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter infolge Krankheit an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Hierzu ergibt sich aus den Akten des FG, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht am Tage der mündlichen Verhandlung um 12.02 Uhr per Fax mitgeteilt hat, er könne den Termin um 13.15 Uhr "wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen".

Die Entscheidung des FG, gleichwohl zu verhandeln, ist nicht zu beanstanden. Ein FG ist nicht verpflichtet, einen (konkludent gestellten) Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag --wie hier-- keine aussagefähige Begründung enthält und nicht zugleich glaubhaft gemacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441).

c) Soweit der Kläger des Weiteren rügt, die Ermittlung der Haftungsquote durch das FA --die das FG übernommen habe-- weiche von zwei BFH-Entscheidungen ab, hat er (ebenfalls) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass das FG seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in den von ihm bezeichneten Entscheidungen des BFH abweicht (vgl. dazu BFH in BFH/NV 2002, 931).

d) Schließlich hat der Kläger auch insoweit keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt, als er geltend macht, im Urteil des FG habe keinen Niederschlag gefunden, dass er infolge eines schweren Autounfalls im Haftungszeitraum gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei.

Entgegen dieser Behauptung hat das FG die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen berücksichtigt. Dass dieser Gesichtspunkt darüber hinaus nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich hätte sein können, hat der Kläger nicht dargelegt.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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