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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: V B 2/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 68 S. 2
AO § 164 Abs. 4 S. 2
AO § 358 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Klage zum Finanzgericht (FG) gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid II/2004 erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2005 ab; hiergegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 29. Mai 2006 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2004, der nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (V B 198/05) wurde. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2006 V B 198/05 (BFH/NV 2006, 2112) führte deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Gleichwohl legte der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 Einspruch ein. Das FA ging von der Zulässigkeit des Einspruchs aus, wies den Einspruch aber mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2006 als unbegründet zurück, da der Kläger seinen Einspruch nicht begründet hatte. Zugleich hob das FA in der Einspruchsentscheidung den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) auf.

Der Kläger erhob Klage zum FG und beantragte zunächst innerhalb der Klagefrist, den Umsatzsteuerbescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom "18." August 2006 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 beantragte er demgegenüber, die Einspruchsentscheidung vom "18." August 2006 aufzuheben. Schließlich "erweiterte" er die Klage mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 um den Antrag, die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzuheben.

Das FG wies die Klage im Hauptantrag wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig ab. Den Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung wies das FG gleichfalls als unzulässig ab, da dieser Antrag erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden sei. Den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung hielt das FG für unzulässig und --die Zulässigkeit unterstellt-- für unbegründet.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in analoger Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967) keinen Erfolg, da sich das Urteil des FG im Ergebnis als zutreffend erweist.

1.

Der vom Kläger gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2004 vom 29. Mai 2006 eingelegte Einspruch war nach § 68 Satz 2 FGO unzulässig, so dass der Einspruch durch das FA nach § 358 Satz 2 AO als unzulässig zu verwerfen war. Hat das FA den unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BFH vom 1. April 1992 VII S 15/92, BFH/NV 1993, 173). Somit war die Klageabweisung durch das FG im Ergebnis zutreffend.

2.

Auch die Klageabweisung im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zur Umsatzsteuer 2004 erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Denn die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung steht nach § 164 Abs. 4 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich, so dass auch diese nach § 68 FGO Gegenstand der bereits anhängigen Streitsache wegen Umsatzsteuer 2004 wurde. Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.

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