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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: V B 207/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 2
UStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Organträger einer GmbH, über deren Vermögen im Jahre 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) wegen in Rechnung gestellter, aber nicht bezahlter Leistungen in Höhe von 340 473 DM fest. Der Umsatzsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuernachforderung begründete der Kläger damit, dass das Rechtsinstitut der Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG lediglich der Verwaltungsvereinfachung diene und keine weiteren steuerlichen Konsequenzen haben dürfe. Zudem dürfe die Umsatzsteuer nicht von ihm, dem Kläger, zurückgefordert werden, weil er in seiner Steuererklärung für die Überweisung des Guthabens das Konto der GmbH angegeben habe. Nach vergeblichem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab.

II. Die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nach den Rechtsfolgen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG) sowie nach der Person des Steuerschuldners für die Vorsteuerberichtigung bei Nichtentrichtung des vereinbarten Entgelts sind im Rahmen eines Revisionsverfahrens, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Billigkeitserlasses (§ 227 der Abgabenordnung --AO--) geht, nicht klärbar. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dient das Erlassverfahren grundsätzlich nicht dazu, angebliche oder tatsächliche Mängel des Festsetzungsverfahrens zu korrigieren. Daher kann die sachliche Unbilligkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides nur dann angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren (BFH-Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, m.w.N.). Hierfür bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.

2. Im Übrigen würde auch den materiell-rechtlichen Rechtsfragen die grundsätzliche Bedeutung fehlen, weil sie bereits geklärt sind oder sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben.

a) So hat der BFH bereits entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft dem Organträger auch die Umsätze des Organs zuzurechnen sind und es sich bei dieser Rechtsfolge nicht um eine vom Gesetzgeber ungewollte Rechtsfolge handele und dies mit dem Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG) in Einklang stehe (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373).

b) Weiterhin ist nicht klärungsbedürftig, dass es für die Rückforderung von Vorsteuerbeträgen wegen unbezahlter Rechnungen nach § 17 UStG, in deren Genuss der Organträger gekommen ist, unerheblich ist, ob die Erstattung auf sein eigenes Konto oder auf seine Anweisung in der Steuererklärung auf ein Konto des Organs ausgezahlt worden ist. Denn in beiden Fällen ist ihm die Verfügungsbefugnis über das Guthaben eingeräumt worden.

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