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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: V B 209/01
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung der Gesellschaft an diesen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.

Der Klärungsbedarf der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 27. September 2001 V R 32/00 (BFHE 196, 349) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Az. C-442/01. Dieser Beschluss betrifft zwar die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage, während hier die atypisch stillen Gesellschafter ihre Geschäftsanteile von einer juristischen Person (AG) erworben haben. Gleichwohl kann die Antwort des EuGH auch für diesen Sachverhalt Bedeutung haben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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