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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: V B 212/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 2 Satz 2
FGO § 108 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) berichtigte als offenbare Unrichtigkeit mit Beschluss vom 22. September 2000 einen Zahlenfehler. Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 30. Mai 2000 II 394/98 lehnte es mit der Begründung ab, nicht berichtigungsfähig seien Aussagen des Urteils, die Teil einer rechtlichen Wertung seien.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 berichtigte das FG ein Schreibversehen, das ihm im Beschluss vom 22. September 2000 unterlaufen war. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin die Berichtigung des Tatbestandes begehrte, wies das FG auf § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Eine Begründung hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Beschlüsse i.S. des § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO sind nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. --Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur zugelassen, wenn geltend gemacht wird, der Berichtigungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden oder es lägen schwere Verfahrensmängel vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1997 XI B 115/95, BFH/NV 1998, 59, m.w.N.). Beides hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.



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