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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: V B 221/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit Jahren einen Handel mit neuen und gebrauchten Kfz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte im Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 18. Juni 2001 den Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Kfz mit der Begründung, aus den darüber erteilten Rechnungen ergäbe sich der leistende Unternehmer nicht eindeutig.
Die Rechnungen des (angeblichen) Lieferers, der X Deutschland, sind auf Formularen der X (Italien) erstellt worden. Die Rechnungen tragen im Kopf jeweils die Anschrift X (Italien) als auch X (Deutschland). Bei einigen dieser Rechnungen ist die Anschrift X (Italien) durchgestrichen. Sämtliche Rechnungen tragen den Firmenstempel von X (Italien) sowie eine unleserliche Unterschrift.
Der gegen den Bescheid vom 18. Juni 2001 eingelegte Einspruch des Klägers blieb zum großen Teil ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Rechnungen wiesen allesamt nicht eindeutig den leistenden Unternehmer, nämlich X (Deutschland), aus.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
1. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2, 1. Alternative).
2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250). Zur Fortbildung des Rechts ist die Revision zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen, dass --entgegen der Auffassung des FG-- anhand der streitigen Rechnungen der Lieferer der Kfz eindeutig und leicht nachprüfbar identifiziert werden könne. In diesem Zusammenhang hat er darauf verwiesen, dass Rechnungen der vorliegenden Art der X (Deutschland) gegenüber anderen Unternehmern von diesen ohne Beanstandung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs verwendet worden seien. Der Kläger hat aber keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse formuliert. Er hat sich auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt. Dies genügt den Anforderungen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 2005 II B 115/03, BFH/NV 2005, 1004; vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858; vom 20. Dezember 2006 XI B 23/06, BFH/NV 2007, 648; vom 28. Dezember 2006 VII B 44/03, BFH/NV 2007, 853).
Ende der Entscheidung
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