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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: V B 233/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Verein, der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke dadurch verfolgt, dass er Ansätze sucht, um die Lebensgrundlagen der Menschen zu verbessern. Er betreibt ein Märchenzentrum, führt Märchenveranstaltungen durch, gibt eine Märchenzeitschrift heraus, bildet Märchenerzähler aus und veranstaltet Seminare.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1994 und 1995 mit dem allgemeinen Steuersatz, weil er Verluste aus dem Nicht-Zweckbetrieb (Teilbereich Verlag) mit Mitteln seines ideellen Tätigkeitsbereichs (Märchenzentrum) ausgeglichen habe. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründete, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) nicht erfülle. Er habe nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Er habe Mittel nicht nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, sondern zum Ausgleich für Verluste außerhalb eines Zweckbetriebes eingesetzt und dem ideellen Tätigkeitsbereich nicht wieder zugeführt.

Das FG stellte fest, der Kläger habe Unterlagen vorgelegt, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass er steuerschädlich über Mittel aus dem ideellen Bereich verfügt habe. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass er die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke selbstlos gefördert und Mittel nur für diese Zwecke verwendet habe, nicht in geeigneter Form nachgewiesen.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision greift der Kläger die Vorentscheidung an und beantragt, festzustellen, dass die vorgenommene Handhabung der Verlustfinanzierung nicht gegen steuerliche Gemeinnützigkeitsvorschriften verstoße.

Der Kläger beantragt außerdem sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für mindestens einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) dargelegt werden. Dabei handelt es sich um zwingende Mindestvoraussetzungen.

Ihnen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er nennt innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Zulassungsgrund. Stattdessen legt er dar, dass die Vorentscheidung fehlerhaft sei, weil das FG den Verlustausgleichszeitraum zu kurz bemessen habe. Damit wird nur die Richtigkeit der Vorentscheidung angegriffen und keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten Zulassungsgründe dargelegt.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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