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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: V B 235/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der W-GbR, und der W-GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der Folge besteht, dass der Klägerin als Organträgerin die Umsätze der W-GmbH zuzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) nahm --wie zuvor der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- eine solche Organschaft an und wies die dagegen gerichtete Klage der Klägerin als unbegründet ab.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Bezug auf den gesamten Klagevortrag im Verfahren vor dem FG im Wesentlichen geltend, die für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen Kriterien zur sachlichen und personellen Verflechtung lägen im Streitfall nicht vor. Da der vorliegende Sachverhalt --soweit ersichtlich-- von den bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen differiere und bisher nicht entschieden worden sei, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und mache eine Entscheidung des BFH erforderlich. Darüber hinaus habe das FG bei seiner Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und damit in verfahrensfehlerhafter Weise entschieden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012; vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Es fehlt schon an der Herausarbeitung einer konkreten Rechtsfrage. Allein mit Angriffen gegen die Vorentscheidung und dem Vortrag, der BFH habe bisher noch nicht über einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659).

2. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 V B 193/02, BFH/NV 2003, 932).

Mit ihrem Vortrag, das FG habe bei seiner Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, wird ein solcher Verfahrensfehler nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich die Klägerin (auch) insoweit im Kern gegen die rechtliche Würdigung des FG.

Ende der Entscheidung

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