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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: V B 24/00
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
AO 1977 § 233a | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) anwendbar ist, wenn 1996 rückwirkend auf die Steuerfreiheit einer 1993 ausgeführten Grundstückslieferung verzichtet wird.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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