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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: V B 26/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der im Jahre 1990 verstorbene Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war Eigentümer eines Deponiegrundstücks gewesen. Er war vom Landkreis X (im Folgenden: Landkreis), dem der Betrieb einer Deponie nach dem Landesabfallgesetz bzw. dem Abfallbeseitigungsgesetz genehmigt worden war, mit der Verfüllung dieses Grundstücks beauftragt worden. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer "Vereinbarung über den Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie" vom ...

Im Jahre 1990 übernahm der Kläger den Betrieb seines Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Auf der Deponie lieferten Unternehmer, Privatleute und der Landkreis Boden- und Bauschutt an.

Vater und Sohn (im Folgenden: die Steuerpflichtigen) erhielten als Entgelt für ihre Leistungen an den Landkreis einen Anteil an dem Gebührenaufkommen.

Die Steuerpflichtigen sahen hierin zu einem Drittel ein Entgelt für eine steuerfreie Grundstücksvermietung und versteuerten deshalb in den Streitjahren (1988 bis 1992) nur zwei Drittel des Entgelts.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Ansicht, dass die gesamten Umsätze der Steuerpflichtigen an den Landkreis steuerpflichtig gewesen seien und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.

Die Einsprüche und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er auf Verfahrensfehler (Verletzung von §§ 76, 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muss der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Soweit das FG unter Bezugnahme auf einen vom Landkreis mit einer Z GmbH geschlossenen Vertrag, der dem o.g. Vertrag mit den Steuerpflichtigen vorangegangen war, meinte, der Landkreis habe "seine hoheitlichen abfallrechtlichen Aufgaben" zunächst auf die GmbH und dann die Steuerpflichtigen übertragen, ist hierin keine Sachverhaltsfeststellung oder --wie der Kläger meint-- Sachverhaltsunterstellung zu sehen, sondern eine rechtliche Qualifizierung dieser Verträge. An anderer Stelle meint das FG, der Landkreis habe seine Verpflichtung/Berechtigung zum "Betrieb" einer Deponie dadurch erfüllen können, "dass er dazu --wie im Streitfall-- einen Dritten beauftragt". Dies ist nach Auffassung des Senats durchaus mit der Auffassung des Klägers vereinbar, dass er und sein Vater nur als "Verwaltungshelfer" oder Erfüllungsgehilfen in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Landkreises eingeschaltet worden waren. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, warum das FG, wenn es die Steuerpflichtigen ausdrücklich als Verwaltungshelfer oder Erfüllungsgehilfen des Landkreises qualifiziert hätte, ihre Leistungen an den Landkreis möglicherweise zum Teil als eine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 qualifiziert hätte.

b) Da das FG eine abgrenzbare Vermietungsleistung der Steuerpflichtigen an den Landkreis verneint hat, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an, mit denen sich der Kläger gegen die Hilfsbegründung des FG wendet, selbst wenn man eine abtrennbare Grundstücksüberlassung an den Landkreis annähme, würde das vom Landkreis gezahlte Entgelt nicht auf diese Grundstücksüberlassung entfallen.

2. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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