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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: V B 28/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erklärte für 1994 Umsätze in Höhe von 0 DM und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 585,89 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest mit der Begründung, es fehle schon an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorsteuerbeträge Aufwendungen für den privaten Bereich beträfen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; es ließ offen, ob der Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge schon an der fehlenden Unternehmereigenschaft der Klägerin scheitere. Jedenfalls habe die Klägerin weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen, dass und in welchem Umfang sie überhaupt entsprechende Aufwendungen getätigt habe. Sie habe weder entsprechende Belege vorgelegt noch den Anfall der Aufwendungen auf andere Weise bewiesen. Selbst wenn die --im Wesentlichen die Anschaffung eines PC betreffenden-- Aufwendungen tatsächlich angefallen wären, fehle es am Nachweis, dass diese nicht privat veranlasst gewesen seien. Des Weiteren seien die formellen Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht nachgewiesen. Selbst wenn ein Teil der Vorsteuerbeträge im Wege der Schätzung berücksichtigt werden könnten, sei in mindestens gleicher Höhe Verwendungs- und Eigenverbrauch gegenzurechnen, da die Klägerin ihr "Unternehmen" zum 31. Dezember 1994 eingestellt habe.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

2. Die Klägerin meint, die Zulassung sei erforderlich zur Klärung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Fällen, in denen Belege deswegen nicht (mehr) vorgelegt werden können, weil sie --wie die Klägerin behauptet hat-- dem FA bereits vorgelegt, von diesem aber nicht zurückgegeben worden seien.

Ausstellung und Übergabe der Rechnung sind Voraussetzung für die Ausübung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug; nach der Rechtsprechung des BFH kann der Unternehmer allerdings im Falle des Verlusts der Originalrechnung den Nachweis dafür, dass ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen (z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1997 XI R 63/93, BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582; vom 20. August 1998 V R 55/96, BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324). Die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass eine Originalrechnung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorhanden war, trifft den Unternehmer (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582; vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745; vom 5. August 1988 X R 55/81, BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120, und BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).

Auch zu dem Fall, dass die Sachverhaltsaufklärung daran scheitert, dass Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, hat der BFH bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 444 der Zivilprozessordnung --ZPO-- sowie BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 X R 77/91, BFH/NV 1993, 547; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb eine weitere Klärung erforderlich erscheint. Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Im Kern richten sich die Einwendungen der Klägerin vielmehr gegen die durch das Gericht vorgenommene Beweislastverteilung und Beweiswürdigung und damit gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zur Beweislastverteilung nicht dargetan.

3. Wird --wie im Streitfall-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, muss der Beschwerdeführer, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, vortragen

- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

- welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

- warum er, der Beschwerdeführer --vor allem, wenn er durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war--, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat bzw. wann und mit welchem Inhalt ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist,

- warum sich die Beweiserhebung dem FG --ggf. auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen,

- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

- weshalb er, der Beschwerdeführer, in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH in den Beschlüssen vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, oder vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N.).

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, dass die durch ihren Rechtsanwalt vertretene Klägerin die Nichterhebung des Beweises gerügt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat --wie sie selbst vorträgt-- die Protokollierung eines Beweisantrages bzw. einer entsprechenden Rüge unterlassen, weil seiner Meinung nach das FG den Beweisantrag zu Unrecht nicht erhoben habe und die Protokollierung dann seiner Auffassung nach nur "l'art pour l'art" gewesen wäre.

Bei den verzichtbaren Verfahrensmängeln --zu denen auch das Unterlassen der Protokollierung gehört-- geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch wie im vorliegenden Fall durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336, m.w.N.). Die Klägerin muss sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

Im Übrigen beruht das FG-Urteil nicht allein auf der unterlassenen Beweiserhebung. Das FG hat die Klage u.a. auch mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nicht nachgewiesen hat. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ist das Urteil des FG auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. August 1999 X B 18/99, BFH/NV 2000, 73; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, m.w.N.).

4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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