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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: V B 28/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in dem an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gerichteten Schriftsatz vom 9. Februar 2005 umfangreiche Anträge gestellt. Unter Nr. 5 heißt es wörtlich:

Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.

Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin die Beschwerde nicht beim Bundesfinanzhof (BFH) "eingereicht" hat; gleichwohl hat sie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, über die der BFH zu entscheiden hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Ende der Entscheidung

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