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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: V B 42/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Offen bleiben kann, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gewährt werden könnte; denn die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig, weil die Klägerin keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 159 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Klägerin macht lediglich Verfahrensmängel geltend. Um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzutun, bedarf es jedoch einer schlüssigen Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensfehler ergibt. Daran fehlt es.

1. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, sie sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, weil sie nicht unter der Anschrift ... in ... wohnhaft sei. Ihre Behauptung, dies habe sie "im Klageverfahren mehrfach vorgebracht und dargelegt" hat sie jedoch nicht, wie erforderlich, näher konkretisiert. Die Behauptung steht im Übrigen im Widerspruch dazu, dass sie diese Adresse in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 17. Februar 2003 selbst angibt.

2. Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob mit der Rüge, das Finanzgericht habe den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2002 nicht sachgerecht ausgelegt, nicht lediglich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfolgbarer Verstoß gegen materielles Recht, nämlich die fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften (sog. error in iudicando), geltend gemacht wird (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882), oder ob darin die Behauptung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76; BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471). Denn auch insoweit fehlt es an einer schlüssigen Rüge. Prozesshandlungen müssen eindeutig und unbedingt vorgenommen werden. Sie sind grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch Unsicherheit in das Verfahren getragen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 VI B 107/04, BFH/NV 2004, 1421). Das ist hier der Fall. Die Klägerin trägt insoweit selbst vor, sie habe die Klage "mit der Maßgabe zurückgenommen, daß der richterliche Hinweis richtig war".

3. Eine Besetzungsrüge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen schlüssig entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375). Anhaltspunkte dafür hat die Klägerin nicht vorgetragen.

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