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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: V B 43/08
Rechtsgebiete: StBerG
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zwar nicht entgegen, dass sie durch Computerfax --ohne eigenhändige Unterschrift-- eingelegt worden ist (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1254; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321).
2. Vor dem BFH muss sich aber --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.; jetzt § 62 Abs. 4 FGO).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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