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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: V B 45/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde am 17. Februar 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (private limited company --Ltd.--) gegründet. Mit ihrer Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2006 machte sie Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstücks geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil dem notariell beurkundeten Kaufvertrag zufolge nicht die Klägerin, sondern deren Alleingesellschafterin und deren Sohn Käufer des Grundstücks waren und weil das Nettoentgelt nicht gesondert ausgewiesen war.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Durch Vernehmung ihrer Gesellschafterin und deren Sohnes hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ungeachtet des notariellen Kaufvertrages, sie, die Klägerin, Leistungsempfängerin des Grundstücks gewesen sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ist das Urteil --wie vorliegend-- auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Hieran fehlt es. Das FG hat sein Urteil nicht nur darauf gestützt, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus dem Grundstückserwerb nicht zustehe, weil sie nicht Leistungsempfängerin gewesen sei. Das FG hat den Vorsteuerabzug auch deshalb versagt, weil die Klägerin über keine Rechnung verfügt, aus der sie den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen könnte. Hinsichtlich dieser --das Urteil ebenfalls tragenden-- Begründung hat die Klägerin keine Zulassungsgründe dargelegt.

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