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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: V B 48/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, UStG 1991


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 171
AO 1977 § 171 Abs. 3
UStG 1991 § 18 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie erwarb im Jahre 1992 ein Grundstück und die aufstehenden Aufbauten und Außenanlagen. In diesem Zusammenhang erhielt sie ebenfalls noch im Jahre 1992 zwei Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von 856,10 DM und 210 000 DM.

Als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 1999 davon Kenntnis erlangte, dass die Klägerin das Grundstück und die Gebäude seit dem 1. März 1995 mit Umsatzsteuerausweis verpachtete, forderte er Steuererklärungen für die Jahre ab 1995 an.

Die Klägerin gab daraufhin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1992 ab, die beim FA am 29. Dezember 1999 einging. Die Umsatzsteuererklärung wies einen Überschuss von 210 856,10 DM aus. Am 30. Dezember 1999 beantragte die Klägerin nochmals mit Fax die Steuerfestsetzung entsprechend der abgegebenen Steuererklärung.

Das FA lehnte die beantragte Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 14. Juni 2000 wegen inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch die Steuererklärung und das Fax vom 30. Dezember 1999 gemäß § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977), da die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kein "Antrag auf Steuerfestsetzung" im Sinne der genannten Vorschrift sei. Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind nicht gegeben, da durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist, dass die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nicht einem Antrag auf Steuerfestsetzung i.S. des § 171 AO 1977 gleichzuachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1; Beschluss vom 13. Februar 1995 V B 95/94, BFH/NV 1995, 756).

Der Senat kann der Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte entnehmen, die eine erneute Überprüfung der Rechtsprechung notwendig machen.

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) hat der Unternehmer für das Kalenderjahr eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat. Auf die Besteuerungsgrundlagen, die zu der zu entrichtenden Steuer oder zu dem Überschuss führen, kommt es nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 nicht an. Es ist deshalb auch unerheblich, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Option der Klägerin für die Steuerpflicht ihrer Vermietungsumsätze auf die streitige Umsatzsteuer für 1992 hat (zur Maßgeblichkeit der Verwendungsabsicht vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437).

b) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Klägerin auch noch mit Fax vom 30. Dezember 1999 die Steuerfestsetzung entsprechend der abgegebenen Steuererklärung beantragt hat. Es handelt sich hierbei um einen rein deklaratorischen Antrag, der keinerlei selbständige Wirkung neben der Steuererklärung hat.

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