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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: V B 48/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Bescheide und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte die Hauptsache nicht für erledigt, sondern beantragte stattdessen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 2005 V B 158/04, juris). Am 20. April 2005 erklärte der Kläger die Hauptsache für erledigt und beantragte, dem FA die Kosten aufzuerlegen. Das FG wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Juni 2005 zurück. Die Prozessbevollmächtigten stellten am 19. April 2005 einen Antrag auf Kostenfestsetzung. Die Kostenbeamtin des FG wies diesen Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2005 zurück.

Die dagegen gerichtete Erinnerung wies das FG mit Beschluss vom 20. Januar 2006 zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der außerordentlichen Beschwerde, hilfsweise der Anhörungsrüge, hilfsweise der Gegenvorstellung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er richte sich gegen die seiner Ansicht nach falsche Kostengrundentscheidung im Urteil des FG vom 18. August 2004, die greifbar rechtswidrig sei.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2006 wies das FG die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2007 als unbegründet zurück.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. In Streitigkeiten über Kosten ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist unstatthaft. Seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 I B 158/06, BFH/NV 2007, 952; vom 29. Januar 2007 VIII S 31/06, BFH/NV 2007, 952; vom 15. Januar 2007 V S 39/06 (PKH), BFH/NV 2007, 757; vom 8. Januar 2007 X B 190/06, BFH/NV 2007, 932; vom 30. August 2006 X B 127/06, juris; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; vom 17. März 2006 III B 138/05, juris; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416). Seine anderslautende Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. März 2007 IV S 13/06 (juris) aufgegeben.

2. Auch die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Gemäß der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO (davor: § 155 FGO i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- analog) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

- das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der Kläger macht vorliegend keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des FG an anderen schwerwiegenden Verfahrensfehlern leidet.

3. Soweit der Kläger hilfsweise Gegenvorstellung erhoben hat, kann der Senat offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) überhaupt noch statthaft ist (vgl. zum Meinungsstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz 55 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Derart schwerwiegende Grundrechtsverstöße macht der Kläger nicht geltend, sondern er rügt die materielle Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung.

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