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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: V B 49/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der sich der Kläger gegen den Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2001 sowie gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wandte. Zur Begründung verwies es auch auf die Einspruchsentscheidung und führte aus, ein "Computerabsturz" im Dezember 1999 rechtfertige nicht die verspätete Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis in das Jahr 2001. Gleiches gelte für den Hinweis, dass er, der Kläger, sich keinen Steuerberater leisten könne und deshalb nur eine Buchhalterin zur Verfügung stehe, die in ihrer Freizeit seine Buchhaltung erledige, und dass seine Praxis wegen zahlreicher Kleinmandate sehr aufwendig und zeitraubend sei. Zur Höhe der Verspätungszuschläge führte es aus, diese bewegten sich in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen.

Der Kläger beantragt, die Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Verletzung rechtlichen Gehörs) zuzulassen. Hierzu trägt er vor, das FG habe den Sachverhalt komplett verkannt. Insbesondere habe weder das FG noch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigt, dass er sich wegen des Computerabsturzes im Jahr 1999, dessen Folgen sich noch bis Dezember 2000 hinausgezogen hätten, in einem Ausnahmezustand befunden habe. Das FG habe sich auch mit den Zahlen nicht befasst und obwohl es selbst von einem Jahreseinkommen von 24 541 DM für 1999 ausgegangen sei, Verspätungszuschläge in Höhe von insgesamt 2 855 DM nicht beanstandet.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; der behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gehör verpflichtet das Gericht, alle Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Indessen bedeutet es nicht, dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen müsste (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vielmehr nur dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, m.w.N.).

Dass das FG die Darlegungen des Klägers berücksichtigt und gewürdigt hat, ergeben die Urteilsgründe, mit denen sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt hat. Dass das FG sich der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Kläger nicht anschließen konnte, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

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