Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: V B 51/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 96
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist beim Oberlandesgericht (OLG) zugelassener Rechtsanwalt und übt seine Rechtsanwaltstätigkeit selbständig aus. Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren ist eines von mehreren Verfahren, die der Kläger seit 1996 vor dem Finanzgericht (FG) in eigener Sache gegen die Finanzbehörden führt.

Im Anschluss an eine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beim Kläger durchgeführte steuerliche Außenprüfung änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr (1996) auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 1. Juli 1998. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 15. Juli 1998.

Da das FA bis Januar 2000 nicht über diesen Einspruch entschieden hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Januar 2000 Untätigkeitsklage. Im Verlauf des Klageverfahrens wies das FA den Einspruch mit Bescheid vom 16. März 2000 als unbegründet zurück. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, das Urteil des FG leide unter Verfahrensfehlern. Außerdem sei es willkürlich. Das FG-Urteil enthalte auch keine Begründung i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verstoße gegen § 76 FGO.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger trägt überwiegend Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Betriebsprüfung, des angefochtenen Bescheides und des FG-Urteils sowie für ein angebliches Fehlverhalten der Rechtsanwaltskammer vor. Daneben listet er eine Vielzahl von angeblichen Verstößen gegen §§ 76, 96 FGO auf, von denen er formelhaft behauptet, es handele sich um erhebliche Verfahrensmängel, auf denen das FG-Urteil beruhen könne und auf deren Einhaltung er nicht verzichtet habe, weil die Verfahrensfehlerhaftigkeit erst aus der Entscheidung selbst hervorgehe. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschlüsse vom 23. November 1995 9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1554; vom 19. August 1997 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 IV B 141/97, BFH/NV 1999, 516; vgl. auch Ruban in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 116 Rz. 26).

Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geeignet sein könnte (BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554).

Im Übrigen ist es unerheblich, ob dem FG bei den vom Kläger als Mutmaßungen bezeichneten Feststellungen sowie bei der Beweiswürdigung oder bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sind, weil --selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte-- dies nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).

Die Entscheidung des FG ist auch nicht willkürlich --wie der Kläger mehrfach vorträgt--. Willkür liegt vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Das ist erst der Fall, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984 1 BvR 967/83, BVerfGE 67, 90). Hierfür bieten weder die Akten noch der Vortrag des Klägers einen Anhaltspunkt.

Ende der Entscheidung

Zurück