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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: V B 58/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
UStG § 15 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt u.a. die Vermietung von Grundstücken. Er erwarb 1995 ein Wohn- und Geschäftshaus, das er seinem Unternehmen zuordnete. Durch Vertrag vom 3. Oktober 1995 beauftragte er ein Bauunternehmen, das Wohn- und Geschäftshaus zu sanieren sowie im hinteren Bereich einen Anbau zu erstellen.

Nach Abschluss der Maßnahme vermietete er das Erdgeschoss steuerpflichtig und die im Obergeschoss befindlichen Wohnungen steuerfrei.

Das Finanzgericht(FG) gab seiner wegen verschiedener Streitpunkte erhobenen Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 (Streitjahre) insoweit statt, als der Kläger die Aufteilung der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen begehrte.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--). Das FA beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

2. Das FA misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Hat der Unternehmer bei Sanierungs-, Umbau- und Anbaumaßnahmen für Vorsteuerbeträge, die weder eindeutig zugeordnet noch aufgeteilt werden können, das Recht, den Umsatzsteuerschlüssel als Schätzungsmethode auch für die Vorsteuerbeträge zu wählen, die nicht auf tatsächlich gemischt genutzte Gebäudeteile entfallen?"

Diese Frage ist in dem vom FA angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn das FG hat in der Vorentscheidung insoweit Folgendes ausgeführt (Urteil, S. 5 f.): "Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstück geltend gemachten Vorsteuern war eine eindeutige Zuordnung der Leistungsbezüge zu den steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätzen nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für die Vorsteuern aus den Abschlagsrechnungen zum Werkvertrag vom 03.10.1995, da die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses und der Anbau zu einem Pauschalpreis vereinbart wurden und in dem Vertrag weder abgrenzbare Teilleistungen noch eine Zuordnung des Entgelts zu bestimmten Bauleistungen vereinbart wurde. Eine eindeutige Zuordnung der Leistungsbezüge zu steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Umsätzen wurde auch vom Beklagten nicht dargelegt."

Nach diesen tatsächlichen Feststellungen des FG, die gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend sind, gibt es im Streitfall also im Sinne der vom FA aufgeworfenen Frage keine "Vorsteuerbeträge ..., die nicht auf tatsächlich gemischt genutzte Gebäudeteile fallen". Die vom FA --und in den von ihm in Bezug genommenen Nummern 7 und 8 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125)-- vorausgesetzte Möglichkeit einer differenzierten Zuordnung der Vorsteuerbeträge bestand im Streitfall mithin nicht.

Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 359/02, BFH/NV 2004, 153; vom 6. November 2006 V B 52/06, juris; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 30, m.w.N.).

3. Überdies sind die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes bereits geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2005 V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641; vom 12. Mai 2005 V B 197/03, BFH/NV 2005, 1880; zuletzt BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03, Deutsches Steuerrecht 2006, 2172).

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