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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: V B 60/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Jahr 1993 (Streitjahr) für eine Rundfunkanstalt (N) als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig. Streitig ist, ob diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterlag.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer fest, und zwar auch insoweit, als der N Beiträge zugunsten des Klägers zu einer Pensionskasse gezahlt hatte.

Das finanzgerichtliche Verfahren ruhte gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zum 24. Februar 2004, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren des Klägers zu denselben Rechtsfragen zur Umsatzsteuer 1990 bis 1992 abzuwarten; der BFH hat auf die Revision des FA bezüglich der Umsatzsteuer 1990 bis 1992 mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 73/01 (BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit war entschieden, dass die Tätigkeit des Klägers für den N in den Jahren 1990 bis 1992 der Umsatzsteuer unterlag (Ziff. II. 1. der Gründe), und zwar auch im Umfang der Zahlungen des N an die Pensionskasse (Ziff. II. 2. und 3. der Gründe). In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 16. Februar 2005 erklärte der Kläger, dass er für 1993 die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Pensionszahlungen nicht mehr problematisieren wolle, falls das FG zur Annahme komme, er sei selbständig tätig.

Das FG wies die Klage hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 ab und nahm zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217 Bezug; der Kläger habe im Streitjahr eine inhaltlich gleiche Tätigkeit auf der gleichen Rechtsgrundlage ausgeübt und keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und macht außerdem Verfahrensmängel geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat er die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der gebotenen Form dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit). Hieran fehlt es hier.

Abgesehen davon sind die vom Kläger --in Form allgemeiner rechtlicher Würdigungen des FG-Urteils-- vorgetragenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (BFH-Urteil in BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 V B 140/03, BFH/NV 2004, 543).

2. Die Rüge von Verfahrensmängeln führt hier nicht zur Revisionszulassung, weil der Kläger keine konkreten Tatsachen benennt, aus denen sich die Mängel ergeben sollen und ebenfalls nicht dargelegt hat, weshalb das Urteil des FG auf den angeblichen Mängeln beruhen könnte; die Rügen sind insoweit nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden.

a) Soweit der Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des FG in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 43/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848).

b) Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist weder konkret dargelegt noch erkennbar. Der Kläger rügt vielmehr, dass das FG sich seiner rechtlichen Würdigung nicht angeschlossen hat, was aber keinen Verfahrensmangel begründen kann.

c) Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) ist ebenfalls nicht konkret dargelegt und auch nicht ersichtlich. Da es im gesamten Verfahren um die Unternehmereigenschaft des Klägers ging, konnten ihn die Ausführungen des FG hierzu nicht überraschen, zumal er selbst die Frage der Pensionskassenzahlungen des N als Teil des Entgelts nicht mehr problematisieren wollte.



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