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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: V B 62/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte als Spedition Güterbeförderungsumsätze aus. Ihr Geschäftsführer G hatte vor dem Amtsgericht gestanden, Steuern dadurch hinterzogen zu haben, dass er für die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Gutschriften abgezogen hatte, die er unberechtigt an den Kraftfahrer H ausgestellt hatte, der Arbeitnehmer der Klägerin war. G wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen des Geständnisses auf Bewährung ausgesetzt worden war.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Beträge in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1988 bis 1992 gegen die Klägerin nicht mehr zum Abzug als Vorsteuer zugelassen hatte, machte sie im Einspruchsverfahren und auch im Verfahren aus Aussetzung der Vollziehung geltend, der Kraftfahrer H sei entgegen den "nur taktischen" Einlassungen ihres Geschäftsführers im Strafverfahren selbständig als Subunternehmer tätig gewesen.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos und das Finanzgericht (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Auch die gegen die Änderungsbescheide für 1988 bis 1992 gerichtete Klage wies das FG als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, es sei nach einer Beweisaufnahme über die Tätigkeit des Kraftfahrers H und auf Grund der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse überzeugt, H sei nicht selbständig tätig gewesen, so dass aus von ihm angenommenen Gutschriften kein Vorsteuerabzug zulässig gewesen sei.

Er habe kein Unternehmerrisiko getragen, weil er nicht mit einem eigenen, sondern mit einem Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Er sei auch in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Die Klägerin habe H mit einem Teil der Vergütung als Arbeitnehmer behandelt.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Gründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine zur Zulassung der Revision führenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) dargelegt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind beantwortet. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N., und Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957).

Die zutreffende Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall, die die Klägerin lediglich in Frage stellt, ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist somit nicht gegeben.

2. Eine Zulassung kommt deswegen unter den im Beschwerdefall vorhandenen Umständen auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht. Der Streitfall wird durch die Besonderheiten des Einzelfalls und deren tatsächliche Würdigung geprägt und bietet keinen Anlass, neue höchstrichterliche Leitsätze für die Annahme einer Unternehmertätigkeit zu bilden.

3. Schließlich ist die Revision auch nicht zuzulassen, weil die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend gemacht hat, auf dem die Revision beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit sie sinngemäß die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, ergibt ihr Vortrag nicht, welche Tatsachenaufklärung das FG nach dessen maßgebender sachlich rechtlicher Beurteilung unterlassen hat.

Für eine Überraschungsentscheidung des FG ist schon deshalb kein Raum, weil die hier streitigen Rechtsfragen Gegenstand im Einspruchs- und im Aussetzungsverfahren waren.

4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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