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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: V B 68/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
AO 1977 § 191
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nahm die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als ehemalige Geschäftsführerin der K-GmbH durch Haftungsbescheid vom 12. Februar 1999 gemäß § 191 i.V.m. §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) u.a. wegen rückständiger Umsatzsteuern der K-GmbH in Anspruch.

Die Klage gegen diesen Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Juli 2000 mit dem Antrag, die Haftungssumme herabzusetzen, blieb erfolglos.

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich dargelegt.

1. Eine solche Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929).

2. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht gerecht.

Die Klägerin meint, es sei zweifelhaft, ob Steuerbescheide, die dem Haftungsbescheid zugrunde lägen, rechtmäßig bekannt gegeben worden seien. Hierzu hat sie folgende Fragen formuliert:

1. "Hat eine ordnungsgemäße Bekanntgabe stattgefunden?"

2. "Welches Ereignis ist für das Erlöschen der Zustellungsvollmacht ausschlaggebend?"

3. "Ist das Rücksenden der Steuerbescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist als Einspruch zu werten?"

Diese Fragen können nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalles beantwortet werden und haben deshalb keine allgemeine Bedeutung. Jedenfalls fehlt hinsichtlich aller aufgeworfenen Fragen jeglicher Vortrag dazu, aus welchen Gründen die Klärung der Fragen im allgemeinen Interesse liegen soll. Im Kern rügt die Klägerin unzutreffende Rechtsanwendung des Finanzgerichts. Damit allein wird aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

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